Einstweilige Verfügung gegen "Datenschutzauskunft-Zentrale"
Nicht nur Unternehmen, auch Freiberufler wie Ärzte und Zahnärzte werden zurzeit von einer vorgeblichen "Datenschutzauskunft-Zentrale Ltd." (DAZ) angeschrieben. Vorgeschobener Anlass ist die seit 25. Mai dieses Jahres wirksame Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Inzwischen muss es heißen "wurden angeschrieben". Denn am Freitagnachmittag erwirkte eine Münchner Kanzlei eine einstweilige Verfügung gegen den Versender, berichtet die "Deutsche Apotheker Zeitung" .
Demnach hatte die in Malta registrierte Firma die Rechtsanwälte mit ihrem Massenmailing selbst auf sich aufmerksam gemacht. Daraufhin hatten die Münchner die DAZ abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Nachdem keine Reaktion erfolgt war, hatte man beim Landgericht München I eine einstweilige Verfügung beantragt . Dem Versender drohen bei Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten.
Das Gericht begründete seine Entscheidung so:
"Die Antragstellerin hat einen Unterlassungsanspruch nach § 823 Abs. 1, 1004 BGB gegenüber der Antragsgegnerin glaubhaft gemacht. Durch die Verwendung eines getarnten amtlichen Schreibens, in dem nur im Kleingedruckten die Entgeltlichkeit der Leistung versteckt ist, stellt einen eklatanten Verstoß gegen den Grundsatz der Preisklarheit dar."
(Az.: 29 O 13838/18)
Im Anschreiben ist von einer "gesetzlichen Pflicht" die Rede. Dem Empfänger sollte vermutlich der Eindruck vermittelt werden, dass er darauf antworten muss - weil es sich um ein Schreiben eines offiziellen Datenschutzbeauftragten handeln könnte. Doch das ist nicht der Fall. Der Text im Wortlaut:
Sehr geehrte Damen und Herren,
um Ihrer gesetzlichen Pflicht zur Umsetzung des Datenschutzes nachzukommen und die Anforderungen der seit 25.05.2018 geltenden europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) zu erfüllen, bitten wir Sie, das beigefügte Formular auszufüllen und bei Annahme unterschrieben bis zum ((XX.)) Oktober 2018 gebührenfrei an die EU-weite zentrale Fax-Stelle: 00800/77000777 zu senden.
Außerdem wird als weitere Kommunikationsmöglichkeit eine Postanschrift in Oranienburg (bei Berlin) genannt.
Sollten Sie die Rechnung der "DAZ" bezahlen?
Wer das Formular ausfüllt und zurücksendet, dem stellt diese Firma 592,62 Euro (inklusive Mehrwertsteuer) in Rechnung - jährlich, insgesamt dreimal. Es fallen also brutto 1.777,86 Euro an. Dem Fachportal heise.de zufolge raten Unternehmens- und Verbraucherverbände dazu, das Schreiben zu ignorieren. Für den Fall, dass man das Formular bereits unterschrieben hat, sollte man einen Anwalt aufsuchen. Die zm baten die Rechtsabteilung der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) um Auskunft dazu: "Bei der sogenannten Datenschutzauskunfts-Zentrale handelt es sich um keine Behörde, sondern um einen privaten Anbieter, der mit seinem Fax verschiedene Leistungen auf dem Gebiet des Datenschutzrechts kostenpflichtig anbietet. Es empfiehlt sich deshalb bei derartigen Schreiben, die zunächst den Anschein eines behördlichen Schreibens erwecken, immer grundsätzlich auf das Kleingedruckte und insbesondere auf Vertragsdauer und Preis zu achten und das Fax auf keinen Fall unkontrolliert unterschrieben zurückzusenden."