Vergütungsregelung verlängert

Erstbefüllung der ePA wird weiterhin mit zehn Euro honoriert

LL
Die Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte (ePA), wird auch 2024 mit zehn Euro honoriert. Der Bewertungsausschuss hat die bislang zum 31. Dezember befristete Vergütungsregelung verlängert.

Danach können Ärzte und Psychotherapeuten die Gebührenordnungsposition (GOP) 01648 vorerst bis zum 14. Januar 2025 abrechnen. Die GOP wird unverändert mit 89 Punkten (2023: 10,23 Euro) bewertet und extrabudgetär vergütet. Sie umfasst das erstmalige Befüllen der Akte mit Befunden, Arztbriefen und anderen Dokumenten, die für die aktuelle Behandlung relevant sind. Die Patientenberatung zur ePA ist nicht Bestandteil der Leistung.

Vertragsärzte und -psychotherapeuten können die GOP 01648 einmal pro Patient abrechnen. Sie sollten vor der Erstbefüllung möglichst prüfen oder den Patienten fragen, ob bereits Einträge von anderen Ärzten, Psychotherapeuten oder Zahnärzten vorgenommen wurden. Dann ist die GOP 01648 nicht berechnungsfähig, sondern anstelle dessen die reguläre Zusatzpauschale für die ePA-Unterstützungsleistung nach der GOP 01647 (15 Punkte, 2023: 1,72 Euro).

Im Gesetzentwurf zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz) ist ab dem 15. Januar 2025 vorgesehen, dass die Vertragsärzte standardmäßig bestimmte Behandlungsdaten in die ePA einpflegen müssen, wenn die Versicherten dem nicht entsprechend des „Opt-out-Prinzip“ ausdrücklich widersprechen. Sollte es so kommen, könnte eine neue Vergütungsregelung für vertragsärztliche ePA-Tätigkeiten erforderlich sein, erklärt die Kassenärztliche Bundesvereinigung in ihrer Mitteilung dazu. Das Digital-Gesetz ist noch nicht beschlossen und der darin enthaltene Termin des Inkrafttretens der mit dem „Opt-out“ verbundenen ePA-Regelungen kann sich noch ändern.

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