Heilmittelfrist und Krankentransportfahrten

G-BA verlängert Corona-Sonderregelungen

ck/silv/pm
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Frist für den Beginn einer Heilmittelbehandlung für GKV-Versicherte verlängert. Krankentransportfahrten für COVID-19-Erkrankte zu zwingend notwendigen ambulanten Behandlungen müssen weiterhin nicht von der Krankenkasse genehmigt werden.

Der G-BA will damit einem in den Praxen möglicherweise bestehenden Terminstau entgegenwirken. Betroffen sind Heilmittelbehandlungen, die seit Beginn der Corona-Pandemie nicht wie geplant begonnen werden konnten. Die Sonderregelung gilt bis zum 30. September 2020. Ab dem 1. Oktober 2020 gilt mit Inkrafttreten der neuen Heilmittel-Richtlinien künftig regelhaft die Frist von 28 Tagen zum Beginn einer Heilmittelbehandlung.

Eine weitere Sonderregelung wurde ebenfalls verlängert: Krankentransportfahrten zu nicht aufschiebbaren, zwingend notwendigen ambulanten Behandlungen von nachweislich an COVID-19-Erkrankten bedürfen keiner vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse. Dies gilt auch für Versicherte, die aufgrund einer behördlichen Anordnung unter Quarantäne stehen.

Diese Sonderregelungen laufen zum 1. Juli aus

Die Frist zur Vorlage von Verordnungen von häuslicher Krankenpflege, spezialisierter ambulanter Palliativversorgung sowie Soziotherapie bei der Krankenkasse beträgt künftig wieder 3 Tage statt 10 Tage.

Folgeverordnungen nach telefonischer Anamnese für häusliche Krankenpflege, für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel, Krankentransporte und Krankenfahrten sowie Heilmittel - letztere auch von Zahnärzten verordnete - können nicht länger nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden. Ebenso kann die Verordnung nicht länger postalisch an den Versicherten übermittelt werden.

Im Bereich der häuslichen Krankenpflege können Folgeverordnungen nicht länger für bis zu 14 Tage rückwirkend erfolgen. Die Begründung der Notwendigkeit bei einer längerfristigen Folgeverordnung von häuslicher Krankenpflege und die 3-Tages-Frist zur Ausstellung der Folgeverordnung sind nun wieder zu berücksichtigen.

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