Ersteinschätzung in der Notfallversorgung

G-BA will gegen das Bundesgesundheitsministerium klagen

pr
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) will gegen das Bundesgesundheitsministerium (BMG) klagen. Grund ist die Richtlinie zur Ersteinschätzung in der stationären Notfallversorgung, die das BMG beanstandet hatte.

Im Juli hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) eine neue Richtlinie zur Ersteinschätzung in der stationären Notfallversorgung beschlossen. Sie regelt qualitative, personelle und organisatorische Details für ein neues Verfahren im Umgang mit Hilfesuchenden in Notaufnahmen von Krankenhäusern. Ziel ist es, Hilfesuchende entsprechend des konkreten medizinischen Bedarfs entweder in die ambulante oder stationäre Versorgung zu lenken.

Ohne eine rechtliche Freigabe des Beschlusses durch die Aufsichtsbehörde BMG kann die neue Richtlinie nicht in Kraft treten. Zu dem Beschluss war der G-BA noch in der vergangenen Legislaturperiode von der damaligen Koalition aus CDU und SPD beauftragt worden. Wie der G-BA jetzt mitteilt, hat das BMG Kritik am Beschluss geübt und ihn als rechtswidrig eingestuft. Der G-BA strebt nun vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eine Klage an.

„G-BA ist nicht für Vergütungsfragen zuständig“

Für Prof. Josef Hecken, den unparteiischen Vorsitzenden des G-BA, sind vier Bereiche ausschlaggebend, um gegen die Beanstandung des BMG juristisch vorzugehen: Erstens lege das BMG die Vorgaben zum Auftrag an den G-BA, ein Ersteinschätzungsverfahren bei Notfällen zu regeln, fehlerhaft aus. Zweitens übe das BMG seinen aufsichtsrechtlichen Ermessensspielraum nicht oder fehlerhaft aus. Drittens sehe das BMG den G-BA fälschlicherweise in der Pflicht, Vergütungsfragen bei Krankenhausleistungen zu regeln.

Für Vergütungsfragen sei aber nicht der G-BA verantwortlich, sondern andere Teile der Selbstverwaltung, so Hecken. Und viertens überschreite das BMG seine aufsichtsrechtlichen Kompetenzen. Das BMG gehe aus seiner Sicht weit über eine rechtliche Prüfung hinaus, wenn die fachlichen Lösungen des G-BA durch eigene fachliche Erwägungen und Beurteilungen ersetzt werden sollen.

Hecken hält Kritik des BMG für „rechtlich nicht haltbar“

Für die Behauptung des BMG, die Regelungen der G-BA-Richtlinie würden die Patientensicherheit gefährden, sieht Hecken keinen inhaltlichen Bezug. Schon heute sei die Frage nach dem medizinischen Bedarf der Hilfesuchenden und damit nach der Dringlichkeit einer Behandlung für Mitarbeitende in Notaufnahmen leitend, argumentiert er weiter. Denn nach gesetzlichen Vorgaben sollten Krankenhäuser nur im Notfall in Anspruch genommen werden. Das Einordnen von Hilfesuchenden in verschiedene Gruppen mit unterschiedlichem Behandlungsbeginn sei also eine etablierte und originäre ärztliche Aufgabe.

Rechtlich nicht haltbar ist für Hecken auch die Kritik des BMG, Hilfesuchende, die mit einem Rettungswagen zur Notaufnahme eines Krankenhauses gebracht werden, seien vom Regelungsauftrag an den G-BA nicht umfasst. Hecken: „Der Rettungsdienst ist keine Behandlungsebene, sondern lediglich ein Instrument, um Patientinnen und Patienten zur ärztlichen Behandlung zu bringen. Wenn 50 Prozent der Patientinnen und Patienten, die mit dem Rettungsdienst in die Notaufnahme kommen, diese wieder zu Fuß und ohne lebensbedrohliche Symptome verlassen können, wird klar, dass auch hier eine standardisierte und strukturierte fachliche Sicht geboten ist“, unterstreicht der G-BA-Vorsitzende.

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