Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Genehmigter Urlaub in Quarantäne kann nicht nachgeholt werden

LL
Gesellschaft
Ein bereits genehmigter Urlaub während einer behördlich angeordneten Quarantäne nach dem Kontakt zu einem COVID-Infizierten kann nicht gutgeschrieben nachgeholt werden. Das entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz im Fall einer Krankenschwester, die den Kontakt auf der Arbeit hatte.

In dem Rechtsstreit hatte eine Krankenschwester geklagt, die im Rahmen ihrer Arbeit Kontakt zu einem mit COVID-19 infizierten Patienten hatte. Das zuständige Gesundheitsamt ordnete daraufhin im November 2020 eine zehntägige häusliche Quarantäne an. Davon fielen sieben Tage in den geplanten und genehmigten Urlaub der Angestellten. Sie war nicht arbeitsunfähig, musste aber zu Hause bleiben.

Eine Gutschrift gibt es nur bei Arbeitsunfähigkeit

Sie verlangte deshalb die Gutschrift der Urlaubstage, denn ihr Urlaubsanspruch erfüllte sich ja nicht. Ihr Arbeitgeber lehnte das jedoch ab: Er sei nicht verpflichtet, „die Gefährdung oder Vereitelung des Urlaubszwecks infolge urlaubsstörender Ereignisse durch Nachgewährung von zusätzlichen Urlaubstagen auszugleichen“.

Seine Argumentation stützte sich dabei auf das Bundesurlaubsgesetz, das eine sogenannte Nachgewährung von Urlaub nur ausnahmsweise vorsieht, und zwar dann, wenn der Arbeitnehmer im genehmigten Urlaub arbeitsunfähig erkrankt. In diesem Fall war sei nicht so nicht gewesen.

Das Gericht stimmt dem zu und entschied, dass ihr die Urlaubstage während der behördlich angeordneten häuslichen Quarantäne nicht wieder gutgeschrieben werden müssen – auch wenn sie am Arbeitsplatz Kontakt mit der infizierten Person hatte.

Die Quarantäne gehört mit zum Risiko

Ist die Genehmigung des Urlaubs vom Arbeitgeber einmal erteilt, sei der Urlaubsanspruch abgegolten. Jedes „urlaubsstörende Ereignis“, das nach der Genehmigung eintritt, gehöre als „Teil des persönlichen Lebensschicksals grundsätzlich in den Risikobereich des einzelnen Arbeitnehmers“, so die Begründung der Richter. Das schließe das Risiko mit ein, während des Urlaubs in Quarantäne gehen zu müssen. Und das gelte auch in dem Fall der klagenden Krankenschwester, die im Rahmen ihrer Arbeit Kontakt zu einem infizierten Patienten hatte.

Die gesetzliche Ausnahmeregelung, nach der bei einer Arbeitsunfähigkeit infolge einer Erkrankung der Urlaub nachgewährt werden muss, greife hier nicht, da die Klägerin nicht arbeitsunfähig erkrankt war. Das Infektionsschutzgesetz enthält keine Regelungen hinsichtlich einer möglichen Urlaubsgutschrift wegen einer häuslichen Quarantäne.

Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt ließ das Gericht zu.

Landesarbeitsgericht Rheinland-PfalzAz.: 2 Sa 341/21Urteil vom 5. August 2022

Melden Sie sich hier zum zm Online-Newsletter an

Die aktuellen Nachrichten direkt in Ihren Posteingang

zm Online-Newsletter


Sie interessieren sich für einen unserer anderen Newsletter?
Hier geht zu den Anmeldungen zm starter-Newsletter und zm Heft-Newsletter.