Gericht gibt Eilantrag gegen Maskenpflicht während Medizinklausur statt
Die Universitätsmedizin Göttingen hatte vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie und in Ausübung ihres Hausrechts für die Lehrräume der Medizinischen Fakultät das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei Lehrveranstaltungen und Prüfungen ohne Patientenkontakt sowie das Tragen eines medizinischen Mund-Nasenschutzes für Lehrveranstaltungen und Prüfungen mit Patientenkontakt angeordnet.
Ein Student der Humanmedizin wollte Ende Mai, im Juni und Juli an insgesamt vier Klausuren ohne Patientenkontakt teilnehmen, die in den Räumlichkeiten der Uni Göttingen stattfinden sollten.
Ja, die Maske führt in Prüfungen zu Konzentrationsschwierigkeiten
Mit seinem Eilantrag beantragte er die vorläufige Zulassung zu diesen Prüfungen ohne die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes an dem ihm während der Prüfung zugewiesenen Sitzplatz. In seiner Begründung führte er aus, dass er auf dem Weg zum Prüfungsraum in den Räumen der Universitätsmedizin selbstverständlich eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen werde. Er rechne aber mit erheblichen Konzentrationsschwierigkeiten, wenn er auch während der Prüfungen eine Maske tragen müsse.
Auch sei aus infektionsschutzfachlicher Sicht das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes während der Klausuren nicht erforderlich, da der Mindestabstand von 1,50 Metern zu den anderen Prüflingen eingehalten werde. Die Universitätsmedizin Göttingen antwortete daraufhin, insbesondere zum Schutz der Patienten sei das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes auch während der Prüfungen erforderlich.
Das Gericht gab dem Antrag für die Klausur am 29. Mai statt, lehnte ihn aber hinsichtlich der Klausuren im Juni und Juli 2020 ab, da derzeit noch gar nicht feststehe, welche Hygiene- und Abstandsregelungen dann gelten. Hingegen sei der Antrag bezüglich der Klausur vom 29. Mai zulässig und begründet, denn das für einen Studenten ungewohnte Tragen einer Maske würde voraussichtlich zu einer spürbaren Beeinträchtigung der Konzentration während der Prüfung führen.
Wird der Sicherheitsabstand eingehalten, entfällt die MNS-Pflicht
Diese Beeinträchtigung stehe außer Verhältnis zu dem Schutz vor einer Infektion, der über die Einhaltung der Abstandsregelung hinaus durch das Tragen einer nicht-medizinischen Maske erreicht werden könne.
Zudem habe die Georg-August-Universität Göttingen bestimmt, dass hinsichtlich der Prüfungen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur in den Bereichen und in den Phasen der Prüfung verlangt werde, in denen unter Umständen der geforderte Sicherheitsabstand nicht eingehalten werde, also etwa im Gebäude oder Treppenhaus auf dem Weg zur Prüfung oder beim Betreten des Prüfungsraums. Während der Prüfung könne der Schutz dort hingegen abgenommen werden. Für das Gericht ist kein Grund erkennbar, warum bei Prüfungen der Universitätsmedizin Göttingen etwas anderes gelten sollte.
Verwaltungsgericht GöttingenAz.: 4 B 112/20Beschluss vom 27. Mai 2020