Groupon-Urteile sind rechtskräftig
Die Zahnärztekammer Nordrhein hat vor dem Landgericht Köln zwei Verfahren gegen Zahnärzte wegen der Werbung mit Rabattgutscheinen geführt. Zur Begründung des Unterlassungsbegehrens wurden sowohl ein Verstoß gegen das berufsrechtliche Werbeverbot als auch ein Verstoß gegen die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) wegen des Angebots von Festpreisen geltend gemacht.
Berufsrechtswidrig und wettbewerbswidrig
Das Landgericht Köln urteilte in beiden Fällen, dass die Werbung für zahnärztliche Leistungen mit Rabatten und zu Festpreisen über www.groupon.de berufsrechtswidrig und wettbewerbswidrig ist (Urteile vom 21. Juni/ Az. 31 O 767/11 und Az. 31 O 25/12).
Beide Urteile sind rechtskräftig, berichtet die Justitiarin der Zahnärztekammer Nordrhein, Dr. Kathrin Janke auf dem Online-Portal der Kammer. In einem der beiden Verfahren wurde keine Berufung eingelegt, so dass das Urteil mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig ist.
In dem weiteren Verfahren wurde demnach die zunächst eingelegte Berufung im Hinblick auf die oben genannten Verstöße auf einen Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Köln am 23. November zurückgenommen.
Reklamehafte Werbung
Das Gericht wies laut Janke darauf hin, dass es die beanstandeten Werbungen für Zahnreinigungen und für Bleaching inklusive Zahnreinigung für berufsrechtswidrig und somit wettbewerbswidrig erachtet. Das berufsrechtliche Werbeverbot schütze das Vertrauen in die berufliche Integrität von Zahnärzten. Die beanstandete Werbung sei jedoch reklamehaft und gehe über eine sachangemessene Information hinaus.
Böser Anschein reicht aus
Insbesondere die mehrfache Hervorhebung eines hohen Preisvorteils könne den Eindruck erwecken, dass Gewinninteressen vor einer ordnungsgemäßen Behandlung stünden. Der böse Anschein reiche hier bereits aus. Insgesamt sei eine zu starke Kommerzialisierung festzustellen, die durch "Schnäppchenangebote“ an QVC, Ebay und Amazon erinnere.
Verstoß gegen die GOZ
Das Gericht wies auch darauf hin, dass gegen die GOZ verstoßen wird, weil der Paragraf 2 Absatz 1 in der GOZ nicht berücksichtigt wird. Weitere Streitpunkte seien nicht entscheidungserheblich.
Zudem erließ das Landgericht Janke zufolge in einem dritten Verfahren gegen einen Zahnarzt wegen Groupon-Werbung auf Antrag der Zahnärztekammer Nordrhein eine einstweilige Verfügung, die auch die unerlaubte Zuweisung gegen Entgelt erfasst. Das Verfahren wurde durch Abgabe einer Abschlusserklärung des Zahnarztes erfolgreich beendet.
Das Landgericht Berlin hatte in seiner Entscheidung vom 28. Juni (Az. 52 O 231/11) einen entsprechenden Antrag wegen der unerlaubten Zuweisung von Entgelt abgelehnt. Es bleibt daher in dieser Hinsicht das Berufungsverfahren abzuwarten, das bei dem Kammergericht Berlin anhängig ist.
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