Haftet Zahnarzt bei Tinnitus nach Wurzelbehandlung?
Der beklagte Zahnarzt führte bei dem Kläger eine Wurzelbehandlung eines Zahns durch. Etwa zweieinhalb Monate später trat eine Schwellung im Bereich dieses Zahns auf. Der Kläger begab sich kurz darauf in eine HNO-Praxis und berichtete, er habe ein Summen in beiden Ohren. Es wurden schließlich die Diagnosen eines Tinnitus und einer beidseitigen Innenohrschwerhörigkeit gestellt.
Nachdem der Kläger mit einer Klage gegen die HNO-Ärztin wegen vermeintlich fehlerhafter Behandlung gescheitert war, behauptet er in diesem Verfahren, die durch den Zahnarzt vorgenommene Wurzelbehandlung sei ursächlich für den Tinnitus gewesen. Darüber hinaus habe der Beklagte eine Behandlung des Tinnitus grob fehlerhaft unterlassen. Das Landgericht wies die Klage ab.
Das OLG Köln wies nun auch die Berufung zurück.
Nach Auffassung der Richter sind im Arzthaftungsprozess an die Substantiierungspflicht des klagenden Patienten nur maßvolle und verständige Anforderungen zu stellen, weil von ihm eine genaue Kenntnis der medizinischen Vorgänge regelmäßig nicht erwartet und gefordert werden können.
Allerdings müsse er die Behandlung in groben Zügen darstellen und angeben können, was der Behandlungsfehler sei. Ein Patient könne nicht einfach behaupten, 2,5 Monate nach einer Zahnwurzelbehandlung deswegen einen Tinnitus erlitten zu haben. Im vorliegenden Fall habe der Patient nicht einmal behauptet, dass die Wurzelbehandlung fehlerhaft gewesen sei. Dass 2,5 Monate nach Abschluss der Wurzelbehandlung ein Tinnitus aufgetreten sei, genüge den Anforderungen an eine schlüssige Klage jedoch nicht. Der Vorwurf, dies sei auf die Wurzelbehandlung zurückzuführen, sei zu allgemein. Der Arzt müsse daher nicht haften.
OLG KölnAz.: 5 U 61/14Urteil vom 23.5.2017