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HKP: Eigenanteil wird auch ohne Unterschrift fällig

dg
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Patienten müssen den Eigenanteil bei zahnärztlichen Behandlungen unter bestimmten Voraussetzungen auch dann bezahlen, wenn sie den entsprechenden Heil- und Kostenplan (HKP) nicht unterschrieben haben. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Patienten können die Zahlung eines Eigenanteils an einen Zahnarzt nicht verweigern mit dem Argument, sie haben den entsprechenden HKP nicht unterschrieben, wenn sie den zuvor von ihrer Krankenversicherung bestätigen lassen und die Zahnersatzleistungen des Zahnarztes in Anspruch genommen haben. Das hat der Bundesgerichtshof mit einem Urteil vom 3. November 2016 (Az: III ZR 286/15) entschieden.

Geklagt hatte eine Zahnärztin, die im September 2012 zwei HKPs für die beklagte Patientin erstellt hatte. Ein HKP hatte die Erbringung reiner kassenzahnärztlicher Leistungen zum Gegenstand, während der andere zusätzliche zahnmedizinisch nicht notwendige Arbeiten, wie eine mehrflächige Keramikverblendung sowie eine keramikverblendete Krone vorsah. Der voraussichtliche Eigenanteil lag bei 6.838 Euro.

Eigenanteil muss trotz Formmangel gezahlt werden

Die Patientin, die von einer Praxismitarbeiterin darauf hingewiesen worden war, dass sie ihr Einverständnis zu der Behandlung schriftlich erklären müsse, nahm beide HKP mit nach Hause und reichte schließlich den einen Eigenanteil ausweisenden HKP bei ihrer Krankenversicherung zur Genehmigung ein. Den genehmigten HKP übergab sie der Zahnärztin, ohne jedoch das Formular zu unterschreiben. Dies wurde von den Praxismitarbeitern nicht bemerkt.

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Ab November 2012 erbrachte die Zahnärztin die vereinbarten zahnprothetischen Leistungen und verlangte kurz darauf einen Eigenanteil von 3.860 Euro. Die Patientin zahlte trotz Mahnung nicht. Daraufhin machte die Zahnärztin den Betrag gerichtlich geltend. Im Prozess berief sich die Patientin darauf, dass hinsichtlich eines von ihr zu tragenden Eigenanteils keine schriftliche Vereinbarung getroffen worden sei. 

Das Amtsgericht Wuppertal gab der auf Zahlung von 3.860 Euro gerichteten Klage statt, während das Landgericht Wuppertal sie abwies. Auf Revision der Zahnärztin hob der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts auf und wies die Berufung der beklagten Patientin mit der Begründung zurück, dass die Zahnärztin gegen die Beklagte einen vertraglichen Anspruch aus § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit (i.V.m.) dem genehmigten HKP aus September 2012 auf Zahlung eines Eigenanteils an den zahnärztlichen Behandlungskosten in Höhe von 3.860 Euro hat. 

Das vollständige Urteil lesen Siehier.

BundesgerichtshofUrteil vom 3. November 2016Az.: III ZR 286/15

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