Bundessozialgericht

Implantate bleiben von der GKV-Leistungspflicht ausgenommen

Martin Wortmann
PraxisImplantologie
GKV-Versicherte müssen Implantate fast immer selbst bezahlen. Weder rein zahnmedizinische Gründe noch die Wiederherstellung der Kaufunktion reichen für eine Kostenübernahme durch die gesetzlichen Kassen aus.

Damit wiesen Richter vom Bundessozialgericht (BSG) in Kassel eine Frau aus Westfalen ab. Mit ihrem unzulänglich versorgten Restgebiss konnte sie nicht mehr richtig kauen. Das Universitätsklinikum Münster meinte zunächst, Zahnimplantate seien angezeigt, um eine entzündliche Irritation der Mundschleimhaut zu verhindern. Davon rückte die Klinik später allerdings wieder ab. Auch zwei Gutachter verneinten eine Ausnahme-Indikation.

Gutachter verneinten Ausnahme-indikation

Die Krankenkasse lehnte eine Kostenübernahme für Zahnimplantate daher ab. Die Patientin klagte und ließ sich während des Verfahrens im Oberkiefer eine implantatgestützte Zahnprothese einsetzen. Hierfür verlangte sie zuletzt Kostenerstattung in Höhe von 6.544 Euro. Die Kasse beteiligte sich in Höhe des Festzuschusses für eine prothetische Versorgung, lehnte weitere Zahlungen aber ab.

Zu Recht, wie nach den Vorinstanzen nun auch das BSG urteilte. Laut Gesetz seien Zahnimplantate grundsätzlich von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen ausgenommen. Ob dies heute noch zeitgemäß ist, könne nur der Gesetzgeber selbst entscheiden.

Zahnimplantate: von der GKV-Leistungspflicht ausgenommen

Ausnahmen mache das Gesetz nur bei einer „Gesamtbehandlung“. Diese müsse „aus human- und zahnmedizinischen Bestandteilen bestehen“, betonten die Kasseler Richter. „Der Gesetzgeber kann aufgrund seiner im Krankenversicherungsrecht bestehenden Einschätzungsprärogative willkürfrei implantologische Leistungen auf Versicherte beschränken, die im Gesichtsbereich in besonders schweren Fällen humanmedizinischen (vornehmlich rekonstruktiven) Behandlungsbedarf haben.“ Das gelte etwa für die chirurgische Wiederherstellung des Gesichts nach einem Unfall.

Allein zahnmedizinische Gründe reichen nicht aus

Allein zahnmedizinische Gründe wie die Wiederherstellung der Kaufunktion reichten dagegen nicht aus. Selbst wenn eine normale Prothese aus zahnmedizinischen Gründen nicht möglich sei, „mutet das Gesetz Zahnlosigkeit zu“, sagte der Vorsitzende Richter, BSG-Präsident Rainer Schlegel, bei der mündlichen Urteilsverkündung. „Das klingt hart, ist aber so.“ Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes liege darin nicht.

Bundessozialgericht

Urteil vom 16. August 2021Az.: B 1 KR 8/21 RMartin Wortmann

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