Urteile

Keine Angebotspreise für PZR und Bleaching

sg
Nachrichten
Internetportale dürfen keine zahnmedizinische Behandlungen zu Aktionspreisen anbieten, das erstritt die KZV Hessen vor dem OLG in Frankfurt.

Damit bestätigte das Oberlandesgericht in Frankfurt frühere Urteile (zm-online:"Faule Deals"), bei denen es ebenfalls um Gutscheine für sogenannte „Deals“ auf Internetportalen geht. Diese Angebote werden mit einem Festpreis beworben und umgehen die Preisregeln der Gebührenordnung für Zahnärzte GOZ.

PZR für lausige 29,90 Euro?

Im dem in Frankfurt vorliegendem Fall bot das Portal Zahnreinigungen zum Einzelpreis von 29,90 Euro sowie kosmetisches Bleaching zum Einzelpreis von 149,90 Euro an. Die Richter kamen zu dem Urteil, dass es gesetzeswidrig ist, zahnmedizinisch notwendige und auch zahnmedizinisch nicht notwendige Behandlungen zu pauschal kalkulierten Festpreisen anzubieten.

Begründung: Bei der GOZ handelt es sich um ein für alle Zahnärzte geltendes zwingendes Preisrecht. Dies sei verfassungsrechtlich unbedenklich und verletze insbesondere weder die Kompetenzordnung des Grundgesetzes noch die Berufsfreiheit der Zahnärzte. Die Gebührenordnung diene dazu, Transparenz bei der Abrechnung zahnärztlicher Leistungen zu schaffen und eine angemessene sowie leistungsgerechte Vergütung herzustellen.

GOZ entscheidet über Preis

Das Angebot einer professionellen Zahnreinigung zu einem festgelegten Preis müsse daher an den Bestimmungen der §§ 1, 2, 5 Abs. 2 GOZ gemessen werden.

OLG Frankfurt

Urteil vom 21.07.2016

Az: 6 U 136/15

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