Praxismietvertrag

Klausel zum Konkurrenzschutz nicht vergessen!

sg/pm
Praxis
Zahnärzte sollten darauf dringen, dass in einem Mietvertrag für die Praxis ausdrücklich eine Konkurrenzschutzklausel aufgenommen wird.

Daran erinnert der Zahnarzt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Wieland Schinnenburg aus Hamburg. Zwar könne es im Vertretungsfalle durchaus vorteilhaft sein, wenn sich zwei oder mehrere Zahnarztpraxen nahe nebeneinander finden - tatsächlich aber sei die Gefahr groß, dass Patienten von einem Zahnarzt zum anderen wechseln, wenn sie das Praxisschild des Kollegen sehen, so Schinnenburg.

"Deshalb sollte jeder Zahnarzt darauf dringen, dass in seinem Mietvertrag ausdrücklich eine Konkurrenzschutzklausel aufgenommen wird", so Schinnenburg. "Keinesfalls sollte er mit dem Gegenteil einverstanden sein, also dem schriftlich fixierten Recht des Vermieters, an einen anderen Zahnarzt in der Nähe zu vermieten."

Der Anwalt verweist darauf, dass es etwa bei größeren Einkaufszentren auf den Einzelfall ankommt. "Deshalb ist dringend zu empfehlen, einen Konkurrenzschutz ausdrücklich zu vereinbaren und genau zu beschreiben, welche Gebäude oder Gebäudeteile erfasst sind."

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