Krankmeldung mit gekaufter Online-AU rechtfertigt fristlose Kündigung
Ein IT-Berater hatte sich im August 2024 für mehrere Tage arbeitsunfähig gemeldet. Am dritten Tag lud er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) in das interne System seines Arbeitgebers hoch. Das Dokument ähnelte äußerlich einer regulären AU-Bescheinigung nach dem Muster der Kassenärztlichen Bundesvereinigung. Es stammte jedoch von einem Online-Anbieter, bei ihm hatte der Mann das Attest gekauft.
Es gab keinen Arztkontakt und keine Untersuchung
Die Bescheinigung beruhte ausschließlich auf einem Online-Fragebogen. Ein persönlicher oder digitaler Kontakt mit einem Arzt fand nicht statt. Darüber hinaus war die angeblich ausstellenden Ärzte waren im Ausland tätig. Eine ärztliche Zulassung in Deutschland bestand nicht. Die AU sprach dennoch von einer „Fernuntersuchung“.
Nach interner Prüfung kündigte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer außerordentlich fristlos, berichtet Volker Görzel, Leiter des Fachausschusses „Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung“ des VDAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte.
Maßgeblich war das Vortäuschen einer echten ärztlichen Feststellung
Das Arbeitsgericht Dortmund hielt die Kündigung für unwirksam, da der Beweiswert der AU zwar erschüttert sei, ein schwerwiegendes Fehlverhalten während der Krankheit aber nicht vorliege. Eine Abmahnung hätte somit als milderes Mittel ausgereicht. Zudem sei nicht ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich krank war.
Das LAG Hamm widersprach dieser Einschätzung: Eine Abmahnung sei entbehrlich, weil der Pflichtverstoß besonders schwer wog und dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten war. Entscheidend sei nicht die Krankheit selbst gewesen, sondern das Vortäuschen einer ordnungsgemäßen ärztlichen Feststellung, stellt Görzel klar.
Das Gericht hält eine Täuschungsabsicht für erwiesen, denn der Arbeitnehmer habe gewusst, dass das Attest ohne Arztkontakt nur geringen Beweiswert hat. Zudem habe der Anbieter selbst darauf hingewiesen, dass solche Bescheinigungen vor Gericht problematisch seien. Trotzdem habe der Mann die AU eingereicht und den Eindruck einer ärztlichen Untersuchung erweckt. Die Bezeichnung „Fernuntersuchung“ suggeriere eine ärztliche Anamnese. Eine solche habe aber tatsächlich nie stattgefunden.
Nach Ansicht des Gerichts hatte sich der Arbeitnehmer die AU gezielt verschafft, um eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zu erhalten. Dies stelle eine gravierende Verletzung der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB dar. Das Vertrauen des Arbeitgebers sei nachhaltig zerstört gewesen, erklärt Görzel.
Ob der Arbeitnehmer tatsächlich krank war, ist nicht entscheidend
Grundsätzlich komme ärztlichen Attesten ein hoher Beweiswert zu, erläutert Görzel. „Dieser war hier jedoch vollständig erschüttert.“ Die Folge: „Die Beweislast kehrte zum Arbeitnehmer zurück Er hätte substantiiert darlegen müssen, warum eine Arbeitsunfähigkeit bestand. Dies gelang ihm nicht.“ Ob tatsächlich eine Erkrankung vorlag, war Görzel zufolge daher rechtlich unerheblich. Auch die Kündigung innerhalb der Zwei-Wochen-Frist sei eingehalten worden.
Der Arbeitgeber durfte zunächst den Anbieter und auch den elektronischen Datenaustausch mit der Krankenkasse prüfen und auch interne Nachforschungen anstellen. Erst danach lag eine sichere Tatsachenkenntnis vor. Revisionsgründe sah das Gericht nicht. Das Urteil ist rechtskräftig.
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ohne echten Arztkontakt seien hochriskant, bilanziert Görzel. Wer eine ärztliche Untersuchung nur vorgibt, begehe einen schweren Vertrauensbruch. Eine fristlose Kündigung könne auch ohne vorherige Abmahnung wirksam sein.
Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil vom 5. September 2025
Az.: 14 SLa 145/25


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