Gemeinsamer Bundesausschuss

Krankschreibung jetzt auch per Videosprechstunde möglich

ck/pm
Praxis
Ärzte können ihre Patienten jetzt auch in einer Videosprechstunde krankschreiben - vorausgesetzt der Patient ist der Praxis aufgrund früherer Behandlung persönlich bekannt und die Arbeitsunfähigkeit (AU) kann im Rahmen einer Videosprechstunde festgestellt werden.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte Mitte Juli die Vorgaben zur Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit (AU) gelockert und beschlossen, dass die Feststellung einer AU auch in einer Videosprechstunde erfolgen kann. Wie die Kassenärztliche Bundesvereinigung meldet, wurde dieser Beschluss nicht vom Bundesgesundheitministerium (BMG) beanstandet und nach trat der Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 7. Oktober in Kraft.

Die Erstbescheinigung gilt maximal für sieben Kalendertage 

Eine erstmalige Krankschreibung per Video kann demnach für maximal sieben Kalendertage ausgestellt werden. Ist der Patient danach weiterhin arbeitsunfähig, muss er die Praxis aufsuchen.

In der Video-Sprechstunde ist eine Folgeverordnung dann möglich, wenn der Patient bereits zuvor wegen derselben Krankheit persönlich in der Praxis war und deshalb eine AU festgestellt wurde. Weitere Folgebescheinigungen sind dann grundsätzlich auch ohne erneuten Praxisbesuch möglich.

Was ist ein "bekannter Patient"?

Was ist ein "bekannter Patient"?

Der G-BA hatte bei seinem Beschluss im Juli hervorgehoben, dass als Standard für die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit weiterhin die unmittelbare persönliche ärztliche Untersuchung gilt. Des Weiteren haben haben Patienten keinen Anspruch darauf, dass die AU in einer Videosprechstunde ausgestellt wird - die Entscheidung liegt beim Arzt. Eine generelle Krankschreibung nur auf Basis eines Telefonats, einer Chat-Befragung oder eines Online-Fragebogens wurde explizit ausgenommen.

Zusendung oder Abholung der Krankschreibung

Die KBV fordert, dass Praxen für die Zusendung der AU-Bescheinigung an den Patienten eine Kostenpauschale abrechnen können -  wie sie meldet, laufen die entsprechenden Beratungen mit dem GKV-Spitzenverband. 

Die Änderung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie durch den G-BA steht nicht im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie, sondern geht zurück auf die berufsrechtliche Lockerung des Verbots der ausschließlichen Fernbehandlung.

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