Gemeinsamer Bundesausschuss

Krankschreibung per Videosprechstunde auch für unbekannte Patienten

LL/pm
Praxis
Auch Praxis-unbekannte Patienten können zukünftig per Videosprechstunde krankgeschrieben werden. Einen entsprechenden Beschluss hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) gefasst.

Unterschiede gibt es jedoch bei der Dauer der erstmaligen Krankschreibung: Für in der Arztpraxis unbekannte Versicherte ist die AU bis zu drei Kalendertage möglich, für bekannte Versicherte bis zu sieben.

Einen Anspruch auf Krankschreibung per Video gibt es  nicht

Als generelle Voraussetzung für die Krankschreibung per Videosprechstunde gilt unverändert: Die Erkrankung muss eine Untersuchung per Videosprechstunde zulassen. Zudem ist eine Folgekrankschreibung über Videosprechstunde weiterhin nur dann zulässig, wenn die vorherige Krankschreibung auf Grundlage einer unmittelbaren persönlichen Untersuchung ausgestellt wurde. Ein Anspruch der Versicherten auf Krankschreibung per Videosprechstunde besteht nicht.

Der Beschluss wird dem Bundesgesundheitsministerium für Gesundheit vorgelegt und tritt nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Unabhängig von dem Beschluss zur Krankmeldung per Videosprechstunde gilt die Corona-Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung bis zum 31. Dezember 2021: Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, können nach einer telefonischen Befragung bis zu sieben Kalendertage krankgeschrieben werden. Eine einmalige Verlängerung der AU kann auf diesem Weg für weitere sieben Kalendertage erfolgen.

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