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Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg

Kündigung per WhatsApp ist nicht rechtswirksam

Selbst ein Foto oder Scan eines unterschriebenen Kündigungsschreibens ist als Messenger-Nachricht unwirksam. Denn die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift lässt sich dadurch nicht ersetzen. OE LORENZ DESIGN - stock.adobe.com
mg
Praxis
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Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss schriftlich erfolgen und eine Unterschrift tragen, stellte ein Urteil klar. Eine elektronische Kündigung – im vorliegenden Fall per WhatsApp – ist ausgeschlossen.

In dem Verfahren ging es um eine Kündigung, die über den Messenger-Dienst WhatsApp ausgesprochen worden war. Der betroffene Arbeitnehmer wehrte sich dagegen. Mit Erfolg: Wie schon in der ersten Instanz stellte das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg im Berufungsverfahren fest, dass das Arbeitsverhältnis durch diese Nachricht nicht wirksam aufgelöst wurde.

Denn das Gesetz schließt die elektronische Form (§ 126a BGB) für Kündigungen im Arbeitsrecht explizit aus. Zwar erfüllt eine Nachricht per WhatsApp, SMS oder E-Mail die Textform, es fehlt aber die eigenhändige Unterschrift auf einem physischen Papierdokument. Eine Kündigung per WhatsApp sei daher unwirksam, so das Gericht. Das gelte auch dann, wenn die Nachricht eindeutig formuliert ist oder die empfangende Person den Erhalt bestätigt. Selbst ein Foto oder Scan eines unterschriebenen Kündigungsschreibens genügt nicht. Die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform lässt sich dadurch nicht ersetzen.

Und auch eine qualifizierte elektronische Signatur kann die Schriftform bei einer Kündigung nicht ablösen. Die fortschreitende Digitalisierung arbeitsrechtlicher Unterlagen eröffnet daher keinen allgemeinen Weg zur elektronischen Beendigung von Arbeitsverhältnissen.

Für Fristen zählt das Zugangsdatum der formgerechten Kündigung

Wichtiger Hinweis verschiedener Rechtsportale: Wird nach einer WhatsApp-Nachricht nachträglich ein unterschriebenes Original übergeben, wird die frühere Nachricht dadurch nicht rückwirkend formwirksam. Entscheidend bleibt stattdessen, wann eine formgerechte Erklärung zugeht und welche Wirkung sie nach ihrem Inhalt entfalten kann. Das hat wiederum Einfluss auch einzuhaltende Fristen im Kündigungsverfahren.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.

Vorinstanz:
Arbeitsgericht Freiburg, Kammern Offenburg
Urteil vom 24. März 2026
Az.: 15 Ca 357/24

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil vom 05.10.2026
Az.: 9 Sa 24/26

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