Länder machen Regulierungsvorschläge
Im Auftrag der Gesundheitsministerkonferenz arbeiten Bayern und weitere Bundesländer an einer Initiative für den Bundesrat, um die Rahmenbedingungen für die Gründung und den Betrieb von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) und investorenbetriebenen MVZ zu justieren. Jetzt liegt ein Eckpunktepapier für ein MVZ-Regulierungsgesetz vor. Darin werden insgesamt neun Regulierungsvorschläge genannt.
Neben einer MVZ-Schilderpflicht sieht das Papier die Einführung eines von den Kassenärztlichen Vereinigungen zu führenden MVZ-Registersvor, in dem die „nachgelagerten Inhaberstrukturen offenzulegen sind“. Die Verpflichtung zur Eintragung in das Register soll als Zulassungsvoraussetzung für MVZ geschaffen werden.
Monopolisierungstendenzen sollen begrenzt werden
Darüber hinaus sehen die Eckpunkte unter anderem auch eine räumliche Beschränkung der Gründungsbefugnis von Krankenhäusernfür (zahn-)ärztliche MVZ. Dadurch sollen Monopolisierungstendenzen begrenzt und eine bessere Verzahnung von ambulanter und stationärer Versorgung ermöglicht werden. Das Papier führt zwei Umsetzungsalternativen auf.
Während Alternative 1 die Gründungsbefugnis in räumlicher Sicht auf den jeweiligen KV-Bezirk, in dem das Krankenhaus seinen Sitz hat, sowie auf einen unmittelbar benachbarten KV-Bezirk beschränkt, dürfen Alternative 2 zufolge MVZ nur in denjenigen arztgruppenbezogenen Planungsbereichen gegründet werden, die sich ganz oder teilweise innerhalb eines Radius von 50 Kilometern vom Trägerkrankenhaus befinden. Zu einem fachlichen Bezug als etwaige Gründungsvoraussetzung enthalten die Eckpunkte hingegen keine Ausführungen.
Ausnahmen gelten in unterversorgten Gebieten
Der Versorgungsanteil für neue, von einem Träger gegründete, ärztliche MVZ soll laut Papier im jeweiligen arztgruppenbezogenen Planungsbereich bei Hausärzten auf maximal 25 Prozent und bei der allgemeinen und speziellen fachärztlichen Versorgung auf maximal 50 Prozent pro Facharztgruppe begrenzt werden. Für unterversorgte und drohend unterversorgte Planungsbereiche sollen Ausnahmen vorgesehen werden. Bezogen auf KV-Bezirke betrüge der Höchstanteil eines Trägers bei der hausärztlichen Versorgung demnach fünf und bei der fachärztlichen Versorgung zehn Prozent.
Ferner soll die ärztliche Leitung von MVZ durch Schutzvorschriften sowie die Schutzfunktion der ärztlichen Leitung gegen sachfremde Einflussnahme gestärkt werden. Dadurch solldie ärztliche Unabhängigkeit im MVZ auf der Ebene der Binnenorganisation wirksam und mit vergleichsweise milden Mitteln sichergestellt werden, heißt es in dem Papier weiter.
BZÄK warnt erneut vor Faktenverzerrung bei Großinvestoren
Mit ihrem Fokus auf schnelle Gewinnmaximierung stellen iMVZ eine erhebliche Gefahr für die Versorgungsqualität, das Patientenwohl und die Sicherstellung der Versorgung insgesamt dar, warnt die Bundeszahnärztekammer (BZÄK). Erneut weist sie auf eine Faktenverzerrung bei Großinvestoren in der Öffentlichkeit hin. Vor diesem Hintergrund sei es wenig verwunderlich, dass die Investoren-Lobby mit Alibivorschlägen für „Transparenz“ ein vermeintliches Entgegenkommen signalisiere. Um den Gefahren für die Patientenversorgung wirksam zu begegnen, brauche es jetzt eine standhafte Politik, die klare gesetzliche Vorgaben auf den Weg bringe, so die BZÄK. Bei der Gründung von zahnärztlichen MVZ durch ein Krankenhaus müsse künftig ein räumlicher und fachlicher (zahnmedizinischer) Bezug zum Trägerkrankenhaus bestehen. Ein Ende der Fehlentwicklungen werde es ohne klare Begrenzung der Gründungsbefugnis nicht geben. Transparenz allein werde nicht reichen, um den Patientenschutz zu gewährleisten.