Landgericht Osnabrück

Nicht strafbar: Falschen Corona-Impfpass in der Apotheke vorzeigen

ck/pm
Gesellschaft
Wer einen mutmaßlich gefälschten Impfausweis in einer Apotheke vorzeigt, um ein digitales Impfzertifikat zu erhalten, macht sich nicht strafbar. Den Richtern zufolge handelt es sich um eine "Strafbarkeitslücke".

Am 11. Oktober 2021 wollte sich die Polizei die Beschlagnahme eines mutmaßlich gefälschten Impfausweises gerichtlich bestätigen lassen: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, einen gefälschten Impfausweis in einer Apotheke in Nordhorn vorgelegt zu haben, um ein digitales Impfzertifikat zu erhalten. Das Amtsgericht Osnabrück lehnte dies aber ab, da das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten nicht strafbar sei. Daraufhin reichte die Staatsanwaltschaft eine Beschwerde ein.

"Es besteht kein Anlass zur Annahme einer Strafbarkeitslücke!"

Update 4. November: Niedersächsische Generalstaatsanwaltschaften widersprechen

Das Landgericht bestätigte nun am 26. Oktober 2021 die Entscheidung des Amtsgerichts: Das Vorzeigen eines gefälschten Impfausweises in einer Apotheke zur Erlangung eines digitalen Impfzertifikats sei nach der derzeitigen Rechtslage kein strafbares Handeln. Es sei von einer Strafbarkeitslücke auszugehen.

Ein Impfpass sei zwar ein Gesundheitszeugnis im Sinne des Strafgesetzbuchs. Die Vorlage sei jedoch nicht bei einer Behörde, sondern in einer Apotheke erfolgt. Und eine Apotheke sei auch unter Berücksichtigung des Infektionsschutzgesetzes keine Behörde im Sinne des Strafgesetzbuchs, sondern ein privates Unternehmen.

Eine Apotheke ist ein privates Unternehmen

Die allgemeinen Regelungen zur Herstellung einer unechten Urkunde, zum Fälschen einer echten Urkunde sowie zur Verwendung einer unechten oder verfälschten Urkunde finden hier demnach keine Anwendung.

Ebenso wenig sei eine Strafbarkeit nach dem Infektionsschutzgesetz gegeben: Der Straftatbestand könne nur von einer zur Durchführung der Schutzimpfung berechtigten Person begangen werden, wie den die Impfung durchführenden Arzt: "Das Gebrauchen eines gefälschten Gesundheitszeugnisses sei daher im privaten Bereich nach der zurzeit bestehenden Rechtslage straffrei."

Einen Straftatbestand könnte etwa der arzt begehen

Sichergestellt werden könne der gefälschte Impfausweis dennoch, da das Gebrauchen eines unechten oder gefälschten Impfausweises - unabhängig von der Frage, ob ein solches Verhalten strafbar sei - aufgrund der bestehenden Ansteckungsgefahr eine gegenwärtige Gefahr für die Allgemeinheit darstelle.

Landgericht OsnabrückAz.: 3 Qs 38/21Beschluss vom 26. Oktober 2021

Melden Sie sich hier zum zm Online-Newsletter an

Die aktuellen Nachrichten direkt in Ihren Posteingang

zm Online-Newsletter


Sie interessieren sich für einen unserer anderen Newsletter?
Hier geht zu den Anmeldungen zm starter-Newsletter und zm Heft-Newsletter.