Oberverwaltungsgericht Münster

NRW: Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske gilt weiterhin

ck/pm
Gesellschaft
Per Eilbeschluss hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster entschieden, dass die in der Coronaschutzverordnung angeordnete Maskenpflicht voraussichtlich weiterhin rechtmäßig ist.

Ein Mann aus dem Kreis Kleve hatte gegen die Verpflichtung geklagt, in bestimmten sozialen Situationen - etwa beim Einkaufen oder während der Fahrt in Bussen und Bahnen - eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Die Alltagsmasken sind aus seiner Sicht ungeeignet, die Ansteckungsgefahr zu minimieren, weil sie die Viren hustender Menschen nicht abhielten. Er befürchte außerdem, dass die Maske dazu führe, dass Abstände nicht mehr eingehalten werden. Überdies entstünden Gesundheitsgefahren dadurch, da die auf dem Markt angebotenen Masken mit Chemikalien belastet seien.

Es ist in Ordnung dass die Regierung RKI-Empfehlungen folgt

Das OVG lehnte den Antrag ab - wie bereits in früheren Entscheidungen mit der Begründung, es sei nicht zu beanstanden, dass die Regierung einer aktuellen Empfehlung des Robert Koch-Instituts gefolgt sei. Danach gehe man nach heutigem Erkenntnisstand davon aus, dass auch privat hergestellte Stoffmasken Tröpfchen und Aerosole filtern und damit die Virenverbreitung über den Atem reduzieren können.

Es sei also möglich, "dass ihr Tragen einen Beitrag zur Verlangsamung der Ausbreitung des von Mensch zu Mensch übertragbaren Corona-Virus leiste". Dass es unter der Vielzahl wissenschaftlicher Meinungen auch andere Stimmen gebe, die eine Wirksamkeit der einfachen Mund-Nase-Bedeckung gänzlich verneinen, stehe dem nicht entgegen.

Die Regierung verletze ihren Einschätzungsspielraum auch nicht dadurch, dass sie bei mehreren vertretbaren Auffassungen einer den Vorzug gibt, solange sie dabei nicht feststehende, hiermit nicht vereinbare Tatsachen ignoriert.

Ein MNS gefährdet nicht die Gesundheit

Die Richter gehen schließlich davon aus, dass die Stoffmaske keine allgemeine Gesundheitsgefahr für den Träger darstellt - insbesondere nicht aus einer möglichen Schadstoffbelastung der Textilien, da dieselben rechtlichen Vorgaben gelten wie bei anderen Kleidungsstücken. Im Übrigen stehe es den Bürgern frei, unter den vorhandenen (schadstofffreien) Masken zu wählen.

Angesichts der anhaltenden Berichterstattung in den Medien zum Schutzzweck der Mund-Nase-Bedeckung teilen die Richter auch nicht die Auffassung, dass diese eine „trügerische Sicherheit“ beim Träger hervorruft: "Vielmehr dürfte allgemein bekannt sein, dass weitere Schutzvorkehrungen, wie etwa die Einhaltung des Sicherheitsabstands, durch das Tragen der Maske nicht obsolet würden."

Die Einschränkungen sind hinnehmnar

Die damit verbundenen Einschränkungen halten die Richter daher angesichts des Schutzzwecks hinnehmbar. Sie weisen daraufhin, dass die Trageverpflichtung räumlich und zeitlich begrenzt ist, geeignete Bedeckungen üblicherweise in jedem Haushalt vorhanden sind oder selbst hergestellt bezeihungsweise im Handel kostengünstig erworben werden können. Zudem gebe es Ausnahmebestimmungen, etwa für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

OVG MünsterBeschluss vom 28. Juli 2020Az.: 13 B 675/20.NE

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