PAR-Strecke entbudgetieren, iMVZ regulieren!
Konkret weisen KZBV und BZÄK auf Regelungsbedarf hin, der aktuell nicht im Referentenentwurf zum GVSG enthalten ist. Zum einen plädieren sie dafür, einen neuen Satz 4 in Paragraf 85 Abs. 3a SGB V einzufügen. Er soll regeln, dass für 2024 die gemäß der PAR-Richtlinie zu erbringenden Parodontitisleistungen aus der budgetierenden Regelungswirkung ausgenommen werden. Ziel sei, den Praxen für dieses Jahr Handlungsspielräume zu schaffen, „die eine angemessene Berücksichtigung des Parodontitisbehandlungsbedarfs ermöglichen".
Zum Hintergrund: Nach der Wiedereinführung der Budgetierung zahnmedizinischer Leistungen durch das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz (GKV-FinStG) brachen 2023 die Neubehandlungsfällen in der PAR-Therapie signifikant ein. Das belegen sowohl eine Evaluation aus dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) als auch eine gemeinsame Analyse der KZBV und der Deutschen Gesellschaft für Parodontologie (DG PARO), betonen die beiden Organisationen in der Stellungnahme.
In diessm Zusammenhang verweisen BZÄK und KZBV auch auf das vom BMG geplante „Gesundes Herz Gesetz“. Dieses Vorhaben unterstreiche die Relevanz, die das BMG dem Thema Prävention insgesamt einräume. Aus zahnmedizinischer Sicht fehlen bei den angedachten Maßnahmen jedoch die in der PAR-Strecke enthaltenen Leistungen. Denn: „Parodontitis steht in direkter Wechselwirkung mit Diabetes mellitus und nimmt zudem Einfluss auf Herz-Kreislauf-Erkrankungen.“ Ihr mit dem GKV-FinStG die erforderlichen Mittel zu entziehen, sei demnach widersprüchlich.
Inhaber- und Beteiligungsstrukturen müssen klar erkenntlich sein
Mit Blick auf die wachsende Zahl von Fremdinvestoren wie Private-Equity-Gesellschaften in der vertragszahnärztlichen Versorgung fordern KZBV und BZÄK erneut, eine räumliche und fachliche iMVZ-Gründungsbeschränkung für Krankenhäuser im SGB V aufzunehmen. Zahnärztliche MVZ sollten nur von Krankenhäusern mit einer zahnmedizinischen Fachabteilung oder einem zahnmedizinischen Versorgungsauftrag gegründet werden können, schreiben sie in der Stellungnahme.
Die Standesorganisationen verleihen erneut ihrer Forderung Nachdruck, eine Rechtsgrundlage für die Einrichtung von MVZ-Registern auf Bundes- und Landesebene zu schaffen, aus denen die Inhaber- und Beteiligungsstrukturen insbesondere der iMVZ klar hervorgehen. Zahnärztliche MVZ sollten zudem gesetzlich verpflichtet werden, in geeigneter Weise auf ihrem Praxisschild und auf ihrer Homepage Angaben über ihren Träger und die Inhaberstrukturen zu machen.
KI-Mustersuche der Kassen erinnert an Rasterfahndung
Von den im vorliegenden Referentenentwurf tatsächlich enthaltenen Regelungen sehen KZBV und BZÄK vor allem die Weiterentwicklung der Fehlverhaltensbekämpfung im Gesundheitswesen aufseiten der Krankenkassen kritisch: „Die in Absatz 3c angelegte KI-gestützte Auswertung kassenübergreifender Datenbestände zwecks (Fehlverhaltens-)Mustererkennung dürfte im Ergebnis nichts Anderes als eine Art Rasterfahndung darstellen, an welche die Rechtsprechung nicht grundlos erhebliche verfassungsrechtliche Anforderungen gestellt hat, die vorliegend kaum erfüllt sein dürften.“ Man wolle zwar die grundsätzliche Notwendigkeit einer Bekämpfung wirtschaftlichen Fehlverhaltens im Gesundheitswesen nicht in Abrede stellen, so BZÄK und KZBV. Das dürfe aber nicht dazu führen, dass ein gesamter Berufsstand „unter Generalverdacht“ gestellt werde und die „verfassungsrechtlich garantierten Persönlichkeitsrechte einschließlich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung“ seiner Angehörigen ohne konkreten Anlass massiv ausgehöhlt würden.
Konkret weisen KZBV und BZÄK auf Regelungsbedarf hin, der aktuell nicht im Referentenentwurf zum GVSG enthalten ist. Zum einen plädieren sie dafür, einen neuen Satz 4 in Paragraf 85 Abs. 3a SGB V einzufügen. Er soll regeln, dass für 2024 die gemäß der PAR-Richtlinie zu erbringenden Parodontitisleistungen aus der budgetierenden Regelungswirkung ausgenommen werden. Ziel sei, den Praxen für dieses Jahr Handlungsspielräume zu schaffen, „die eine angemessene Berücksichtigung des Parodontitisbehandlungsbedarfs ermöglichen".
Zum Hintergrund: Nach der Wiedereinführung der Budgetierung zahnmedizinischer Leistungen durch das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz (GKV-FinStG) brachen 2023 die Neubehandlungsfällen in der PAR-Therapie signifikant ein. Das belegen sowohl eine Evaluation aus dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) als auch eine gemeinsame Analyse der KZBV und der Deutschen Gesellschaft für Parodontologie (DG PARO), betonen die beiden Organisationen in der Stellungnahme.
In diessm Zusammenhang verweisen BZÄK und KZBV auch auf das vom BMG geplante „Gesundes Herz Gesetz“. Dieses Vorhaben unterstreiche die Relevanz, die das BMG dem Thema Prävention insgesamt einräume. Aus zahnmedizinischer Sicht fehlen bei den angedachten Maßnahmen jedoch die in der PAR-Strecke enthaltenen Leistungen. Denn: „Parodontitis steht in direkter Wechselwirkung mit Diabetes mellitus und nimmt zudem Einfluss auf Herz-Kreislauf-Erkrankungen.“ Ihr mit dem GKV-FinStG die erforderlichen Mittel zu entziehen, sei demnach widersprüchlich.
Inhaber- und Beteiligungsstrukturen müssen klar erkenntlich sein
Mit Blick auf die wachsende Zahl von Fremdinvestoren wie Private-Equity-Gesellschaften in der vertragszahnärztlichen Versorgung fordern KZBV und BZÄK erneut, eine räumliche und fachliche iMVZ-Gründungsbeschränkung für Krankenhäuser im SGB V aufzunehmen. Zahnärztliche MVZ sollten nur von Krankenhäusern mit einer zahnmedizinischen Fachabteilung oder einem zahnmedizinischen Versorgungsauftrag gegründet werden können, schreiben sie in der Stellungnahme.
Die Standesorganisationen verleihen erneut ihrer Forderung Nachdruck, eine Rechtsgrundlage für die Einrichtung von MVZ-Registern auf Bundes- und Landesebene zu schaffen, aus denen die Inhaber- und Beteiligungsstrukturen insbesondere der iMVZ klar hervorgehen. Zahnärztliche MVZ sollten zudem gesetzlich verpflichtet werden, in geeigneter Weise auf ihrem Praxisschild und auf ihrer Homepage Angaben über ihren Träger und die Inhaberstrukturen zu machen.
KI-Mustersuche der Kassen erinnert an Rasterfahndung
Von den im vorliegenden Referentenentwurf tatsächlich enthaltenen Regelungen sehen KZBV und BZÄK vor allem die Weiterentwicklung der Fehlverhaltensbekämpfung im Gesundheitswesen aufseiten der Krankenkassen kritisch: „Die in Absatz 3c angelegte KI-gestützte Auswertung kassenübergreifender Datenbestände zwecks (Fehlverhaltens-)Mustererkennung dürfte im Ergebnis nichts Anderes als eine Art Rasterfahndung darstellen, an welche die Rechtsprechung nicht grundlos erhebliche verfassungsrechtliche Anforderungen gestellt hat, die vorliegend kaum erfüllt sein dürften.“ Man wolle zwar die grundsätzliche Notwendigkeit einer Bekämpfung wirtschaftlichen Fehlverhaltens im Gesundheitswesen nicht in Abrede stellen, so BZÄK und KZBV. Das dürfe aber nicht dazu führen, dass ein gesamter Berufsstand „unter Generalverdacht“ gestellt werde und die „verfassungsrechtlich garantierten Persönlichkeitsrechte einschließlich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung“ seiner Angehörigen ohne konkreten Anlass massiv ausgehöhlt würden.