Pflegegeld-Lücke nach Wechsel in die GKV
Gegen die Pflegekasse der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) hatte eine Witwe geklagt, deren Mann vor seinem Tod von einer privaten Krankenversicherung (PKV) zur GKV gewechselt war. Die Frau war der Meinung, die Vorversicherungszeit für die Gewährung von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung sei von ihrem Mann erfüllt gewesen.
Der Verstorbene war privat kranken- und pflegeversichert und kündigte seine Versicherung aus finanziellen Gründen. Im Kündigungsschreiben verwies er darauf, dass bei der beklagten Pflegekasse eine Familienversicherung seiner Ehefrau bestehe. Diese Pflegekasse der GKV gewährte dem Versicherten dann auch Leistungen nach der Pflegestufe III bis zu seinem Tod. Allerdings lehnte sie es ab, beantragte Leistungen zu übernehmen, die vor Ablauf der Übergangszeit von zwei Jahren lagen.
Frist gilt als Kompensation der Beitragsfreiheit
In ihrer Klage berief sich die Witwe auf die Verletzung des §33 Abs. 3 SGB XI. Sie machte geltend, dass der bei Eintritt in die solidarische Pflegeversicherung bereits schwer pflegebedürftige Versicherte kein Einkommen mehr erzielen und daher (unfreiwillig) den Versicherungsschutz in der privaten Pflegeversicherung nicht mehr habe aufrechterhalten können. Eine Familienversicherung stehe nach den gesetzlichen Regelungen dem Eintritt von Versicherungspflicht gleich.
Das BSG in Kassel entschied gegen die Klägerin und stellte sich in seinem Urteil an die Seite der solidarischen Pflegekasse. Will ein Betroffener - wie der Versicherte hier - seinen Wunsch nach künftiger Inanspruchnahme der beitragsfreien Familienversicherung in der sozialen Pflegeversicherung durchsetzen, muss er vor der dortigen Leistungsinanspruchnahme eine zweijährige Wartezeit nach §33 Abs. 2 SGB XI nachweisen, bevor er Anspruch auf deren Leistungen hat, urteilten die Richter. Diese Frist dient quasi als Kompensation für die damit verbundene Beitragsfreiheit.
Bundessozialgericht
Urteil vom 30.11.2017
Az.: B 3 P 5/16 R