G-BA verabschiedet Grundsätze

Qualitätsprüfung von zahnärztlichen Leitungen

pr/pm
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat eine Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragszahnärztliche Versorgung (QP-RL-Z) beschlossen. Sie regelt die Grundsätze und Zuständigkeiten für Auswahl, Umfang und Verfahren der Qualitätsprüfungen mittels Stichproben.

Ziel ist es, vergleichbare Ergebnisse zur Qualität der erbrachten zahnärztlichen Leistungen zu erhalten. In Anlehnung an die Qualitätsprüfungs-Richtlinie für die vertragsärztliche Versorgung werden zukünftig auch in der vertragszahnärztlichen Versorgung stichprobenartige Überprüfungen der Versorgungsqualität durchgeführt. Hierzu richten die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) Qualitätsgremien ein. Bevor die Qualitätsprüfungen starten können, müssen in einem zweiten Schritt vom G-BA noch die Details der Qualitätsbeurteilung für ausgewählte zahnmedizinische Leistungen konkretisiert werden.

Wesentliche Regelungen der neuen Richtlinie

Umfang und Auswahl der Qualitätsprüfungen:

Mit Hilfe von jährlichen, repräsentativ angelegten Stichproben soll die Qualität bestimmter zahnmedizinischer Leistungen überprüft werden. Für die Bildung der Stichproben werden zwischen einem und vier Prozent der Zahnärzte ausgewählt, die die zu überprüfende Leistung erbracht und abgerechnet haben. Diese Auswahl erfolgt nach dem Zufallsprinzip. In einem weiteren Schritt werden dann jeweils mindestens zehn Patienten ausgewählt, die die jeweilige Leistung erhalten haben. Auch diese Auswahl erfolgt nach dem Zufallsprinzip. Den genauen Umfang der Stichprobe legt der G-BA leistungsbezogen in Qualitätsbeurteilungs-Richtlinien (QP-Richtlinien) fest. Insgesamt werden jedes Jahr bundesweit jedoch höchstens sechs Prozent aller Zahnärzte einer Qualitätsprüfung unterzogen.

Durchführung der Qualitätsprüfungen:

Die Qualitätsprüfungen werden von den KZVen durchgeführt. Sie richten Qualitätsgremien ein, die unter anderem die Aufgabe haben, die KZVen hinsichtlich der Bewertung der zahnärztlichen Behandlungsdokumentationen zu beraten. Die KZVen teilen den Zahnärzten ihre jeweiligen Bewertungsergebnisse in Form von Bescheiden mit. Werden bei der Bewertung Auffälligkeiten oder Mängel festgestellt, veranlassen die KZVen gegenüber den geprüften Zahnärzten qualitätsfördernde Maßnahmen. Diese können beispielsweise schriftliche Hinweise, strukturierte Beratungen und problembezogene Wiederholungsprüfungen sein.

Datenschutzrechtliche Vorgaben:

Die Qualitätsgremien der KZVen dürfen aus datenschutzrechtlichen Gründen keine versichertenbezogenen oder den Zahnarzt identifizierenden Daten erhalten. Das Nähere zur Pseudonymisierung wird leistungsbezogen in Qualitätsbeurteilungs-Richtlinien festgelegt.

Berichterstattung:

Der G-BA erhält von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung jährlich einen Bericht zu den Qualitätsprüfungen der KZVen. Die Berichte werden auf den Internetseiten des G-BA veröffentlicht.

Die in der neuen Qualitätsprüfungs-Richtlinie vorgesehenen Qualitätsprüfungen können durchgeführt werden, nachdem der G-BA zu mindestens einer vertragszahnärztlichen Leistung eine Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie verabschiedet hat. Durch diese Qualitätsbeurteilungs-Richtlinien werden die Prüfkriterien, der Stichprobenumfang und das Pseudonymisierungsverfahren für die jeweiligen Leistungen konkretisiert. Die Beratungen hierzu laufen bereits.

Zum Hintergrund: Kassenzahnärztliche Vereinigungen sind gemäß § 135b Abs. 2 SGB V verpflichtet, die Qualität der vertragszahnärztlich erbrachten Leistungen im Einzelfall durch Stichproben prüfen. Der G-BA ist beauftragt, hierzu Kriterien zur Qualitätsbeurteilung zu entwickeln und Auswahl, Umfang und Verfahren der Stichprobenprüfungen festzulegen. Der G-BA hat im Juli 2011 mit den Beratungen zu einer Qualitätsprüfungs-Richtlinie für die vertragszahnärztliche Versorgung begonnen. Aufgrund offener Punkte zum Datenschutz und zum Verfahren der Pseudonymisierung der versichertenbezogenen Daten wurde die Erarbeitung zwischenzeitlich ruhend gestellt. Nach Inkrafttreten der gesetzlichen Änderungen zu den §§ 135b Abs. 2 und 299 SGB V hat der G-BA seine Beratungen im Juli 2016 wieder aufgenommen.

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