Rezeptprämie ist verboten
Ein Apotheker wurde verwarnt, weil er mit einer "Rezeptprämie" Kunden pro verschreibungspflichtigem Arzneimittel einen Einkaufsgutschein von einem Euro schenkte - pro Rezept maximal drei Euro. Dies stelle eine Berufspflichtverletzung dar, urteilte das Gericht und hob ein vorheriges Urteil des Berufsgerichts für Heilberufe auf, das den Apotheker freigesprochen hatte.
Verstoß gegen die Arzneimittelpreisbindung
Laut Landesberufsgericht hat der Apotheker mit der Rezeptprämie gegen die Arzneimittelpreisbindung verstoßen. Die Preisbindung solle eine flächendeckende Versorgung mit Medikamenten gewährleisten und Apotheker vor einem ruinösen Wettbewerb schützen. Dieser Schutz werde gefährdet, wenn Kunden für verschreibungspflichtige Medikamente Gutscheine bekommen.
Zwar sei dieser für den einzelnen Kunden eine Kleinigkeit. Bei einer Gesamtbetrachtung sei aber zu befürchten, dass Preisbindungsvorschriften in vielen Fällen nicht mehr eingehalten würden und ihren Zweck verfehlten. Das Urteil ist rechtskräftig.