Seit über 30 Jahren elf Pfennige
Deshalb hat die BZÄK eine Kampagne initiiert, Anlass war ein Beschluss der BZÄK-Bundesversammlung vom November 2018. Darin wurde der Verordnungsgeber – einmal mehr – aufgefordert, den seit 1988 unveränderten GOZ-Punktwert an die wirtschaftliche Entwicklung anzupassen.
Die BZÄK postuliert den legitimen Anspruch der Zahnärztinnen und Zahnärzte auf Anpassung des GOZ-Punktwerts:
Die BZÄK fordert eine zeitgemäße und fachlich wie betriebswirtschaftlich stimmige GOZ auf der Basis der Honorarordnung für Zahnärzte (HOZ).
Sie fordert, den Punktwert kontinuierlich an die wirtschaftliche Entwicklung anzupassen.
Das berechtigte Interesse der Zahnärzte sei, unter Zugrundelegung der GOZ alle zahnärztlichen Leistungen nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft abzurechnen und hierfür auch eine angemessene Vergütung berechnen zu können.
Die aktuelle Fassung der GOZ trat am 1. Januar 2012 in Kraft, Vorläufer war die GOZ von 1988. Auch die GOZ-Novellierung von 2012 hat laut BZÄK nur in Grenzen der fachlichen Weiterentwicklung der Zahnmedizin Rechnung getragen. Sie war demnach eher geprägt durch den Blick auf die Auswirkungen für die damals angespannten staatlichen Haushalte beziehungsweise für die Beihilfe. Eine Anpassung des Punktwertes ist nicht erfolgt.
Der Punktwert nach der GOZ wurde 1988 auf 11 Deutsche Pfennige, entsprechend 5,62421 Cent, festgelegt, er ist noch heute darauf eingefroren. Der Punktwert nach der GOÄ beträgt nach einer Anhebung im Jahr 1996 derzeit 5,82873 Cent.
In die bereits laufenden Novellierungsverhandlungen zur GOÄ sind die Interessen der Zahnärzteschaft einzubinden: Die Zahnmedizin ist und bleibt laut BZÄK Teil der Medizin.
Große Bereiche des zahnärztlichen Behandlungsspektrums, beispielsweise die Implantologie, aber auch die Funktionsdiagnostik und -therapie, stehen demzufolge derzeit nur privat Versicherten und privat Zusatzversicherten oder Selbstzahlern offen.
Die Vergütung der Rechtsanwälte wurde laut BZÄK zuletzt im Jahr 2003 durch das Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts geändert und angehoben.
Die letzte inhaltliche Änderung der Gebührenordnung für Tierärzte erfolgte demnach 1999, danach gab es eine Erhöhung um weitere zwölf Prozent im Jahr 2008, danach eine Erhöhung um zwölf Prozent im Jahr 2017.
In den vergangenen zehn Jahren seien Lohnkosten, Mieten und Sachkosten drastisch gestiegen.