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Selbstverwaltung funktioniert auch bei Korruption

sg
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Korruption im Gesundheitswesen soll stärker bestraft werden. Während die Oppositionsparteien dies über das Strafgesetz regeln wollen, möchte Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr das SGB V erweitern.

Im Gesundheitsausschuss des Bundestags hatten jüngst zahlreiche Verbände aus dem Gesundheitswesen Gelegenheit, ihre Position darzustellen. Unter den Verbänden waren auch Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) .

Korruption nicht hinnehmbar

Dabei betonte die KZBV, dass sie prinzipiell die Bewertung, dass korruptives Verhalten auch von Zahnärzten im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit nicht hingenommen werden könne, teilt und dass dies zu sanktionieren sei. Zumindest im Bereich der (vertrags-)zahnärztlichen Versorgung existierten indes bereits jetzt ausreichende Sanktionsnormen zum Schutz des durch Korruption gefährdeten Vertrauens in eine unbeeinflusste, allein an den Aspekten der zahnmedizinischen Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit orientierten Behandlung durch (Vertrags-)Zahnärzte.

Die KZBV bezog sich etwa auf die erst kürzlich mit dem GKV-VStG geschaffenen Regelungen im SGB V, durch die schon zuvor bestehende Normen in der Musterberufsordnung der BZÄK und den darauf aufbauenden berufsrechtlichen Landesregelungen zusätzlich in das SGB V transformiert wurden. 

Regelungen für alle freien Berufe

Soweit darüber hinaus eine weitere Strafnorm als erforderlich angesehen werden sollte, könne sich diese nicht auf die Behandlung GKV-Versicherter beschränken. Sinnvoll sei danach nur eine allgemeine Regelung im Strafgesetzbuch, die sich nicht auf den Bereich der Gesundheitsversorgung beschränke, sondern alle freien Berufe umfasste.

Auch die BZÄK unterstrich, dass korruptives Verhalten im Gesundheitswesen nicht zu tolerieren und stattdessen durch berufsrechtliche Institutionen zu ahnden sei. Insbesondere Fallgestaltungen, wie sie der kürzlich getroffenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde gelegen haben, schadeten dem Patienten und auch der Therapiefreiheit des Medziners. Insoweit begrüße auch die BZÄK Überlegungen, korruptivem Verhalten im Gesundheitswesen vehement und vor allem wirksam entgegenzutreten.

Schaffung eines Tatbestands im Strafgesetz unnötig

"Nach Auffassung der BZÄK ist jedoch die Schaffung eines Straftatbestands auch für Zahnärzte analog den §§ 299, 331 StGB nicht erforderlich, um korruptivem Verhalten im Gesundheitswesen wirksam und entschieden entgegenzutreten“, heißt es. Lediglich punktuelle Veränderungen seien notwendig, um die funktionierende Arbeit der zahnärztlichen Selbstverwaltung effektiver zu gestalten und um gegen mögliche Korruption wirksam vorzugehen.

Die BZÄK weist in ihrer Stellungnahme auch auf die signifikanten Unterschiede zwischen einer zahnärztlichen und einer ärztlichen Praxis im Hinblick auf die Anzahl von Arzneimittelverordnungen hin. Die BZÄK hat bereits im Rahmen der Anhörung vom 26. September 2012 dem Ausschuss für Gesundheit des Bundestags mitgeteilt, dass im Zusammenhang mit dem sogenannten Ratiopharm-Skandal keine Fälle aus dem zahnärztlichen Bereich bekannt geworden sind.

Dies sei auch logisch nachvollziehbar, da Arzneimittelverordnungen in der zahnärztlichen Praxis nicht die Bedeutung haben wie in der ärztlichen Praxis. Es fehlt damit bereits an einer Basis für entsprechende Prämiensysteme, wie sie dem BGH-Urteil zugrunde gelegen haben.

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