Einrichtungsbezogene Impfpflicht

Studie rechnet mit Versorgungsdefizit von 15 Prozent

pr/pm
Welche Folgen hat die einrichtungsbezogene Impfpflicht? Einer neuen Studie zufolge könnten Engpässe in der Versorgung entstehen. Die Wissenschaftler haben ein Versorgungsdefizit von 15,3 Prozent ausgemacht.

Wird im Rahmen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht eine konsequente Umsetzung des Betretungsverbotes für ungeimpfte Beschäftigte notwendig, so könnte dies direkte Auswirkungen auf die Versorgungskapazität haben. Einer Studie der Alice Salomon Hochschule (ASH) Berlin zufolge ist ein Defizit von durchschnittlich 15,3 Prozent möglich.

gut 1.800 Gesundheitseinrichtungen und -dienste wurden befragt

Die Studienautoren haben gut 1.800 Gesundheitseinrichtungen und -dienste zu Impfquoten und Anzahl der zu versorgenden Menschen vor und nach Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht befragt. Die bundesweite Online-Befragung wurde vom 23. Januar bis zum 15. Februar 2022 durchgeführt.

In den befragten ambulanten und stationären Pflegediensten und -Einrichtungen sowie Krankenhäusern arbeiten knapp 130.000 Pflegende. Laut Studie liegt deren Impfquote mit über 82 Prozent über der der Allgemeinbevölkerung. Zwar gehen die befragten Leitungskräfte davon aus, dass die Impfquote noch weiter steigen wird, allerdings den Schätzungen zufolge unter 90 Prozent bleibt. Bei einer konsequenten Umsetzung des Betretungsverbotes hätte dies direkte Auswirkungen auf die Versorgungskapazität, sagen die Autoren.

Auf Basis der ihnen vorliegenden Daten haben die Studienautoren zum Stichtag 16.März 2022 rein rechnerisch ein Versorgungsdefizit von durchschnittlich 15,3 Prozent ausgemacht. Heruntergebrochen auf die einzelnen Versorgungsformen bedeute dies, dass in der ambulanten Pflege rund 200.000 Menschen (-19,9 Prozent), in Krankenhäusern rund 2,5 Millionen (-13,1 Prozent) und in der stationären Langzeitpflege rund 50.000 Menschen (-5,9 Prozent) pflegerisch nicht versorgt werden könnten.

Aus den Ergebnissen leiten die Wissenschaftler Empfehlungen für die Politik ab, wie eine Unterversorgung im Bereich der Pflege vermieden werden könnte. Neben einer verbesserten Kommunikation zur Einhaltung des Infektionsschutzgesetzes (§20a IfSG) seien etwa gezielte Aufklärungen über die Notwendigkeit von Impfungen in Einrichtungen und Diensten sinnvoll. Wichtig wäre auch die Bereitstellung alternativer Impfstoffe (wie Novavax).

Gräske, J., Forbrig, T.A. (2022): Mögliche Folgen der Einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach §20a Infektionsschutzverordnung – eine Querschnittserhebung von Einrichtungen nach SGB V und SGB XI. Alice Salomon Hochschule Berlin.

Betretungsverbot ist die letzte Stufe des Verfahrens

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