Vereinfachtes Verfahren zur Behandlung von im Ausland Krankenversicherten
KZBV und GKV-Spitzenverband haben damit die Regelungen zur Nutzung der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) für vertragszahnärztliche Leistungen weiter optimiert. Berücksichtigt wurden auch Änderungen, die sich durch den Brexit ergeben.
zentrales Ziel: Bürokratie-Abbau
Ein zentrales Ziel: der weitere Abbau von Bürokratie in Zahnarztpraxen. So werden die bislang verwendeten Formulare „Muster 80“ und „Muster 81“ durch eine kürzere „Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung“ und die Kopie der EHIC/GHIC ersetzt.
Kopien für den Identitätsnachweis entfallen
Praxen steht über ihr PVS die neue Patientenerklärung in allen Teilen zweisprachig und in den am häufigsten benötigten Sprachfassungen zur Verfügung. Bislang notwendige Kopien für den Identitätsnachweis entfallen.
Die bisher verwendeten, von Krankenkasse zu Krankenkasse teilweise unterschiedlichen Behandlungs- und Erfassungsscheine für Patienten, die auf Grundlage zwischenstaatlicher Abkommen behandelt werden – darunter Versicherte aus der Türkei oder Tunesien – werden durch den nun einheitlich gestalteten Nationalen Anspruchsnachweis abgelöst.
Hintergrund
„Im Ergebnis wird das Verfahren für alle Beteiligten insgesamt deutlich komfortabler und schneller", resümiert Martin Hendges, stellvertretender Vorsitzender des Vorstands der KZBV.
Alle Informationen zum Verfahren sowie eine Kurzübersicht über die Abläufe finden Sie auf der Website derKZBV.