Versicherung muss Schwangerschaft Selbstständiger absichern
Das Landgericht Hannover hat einer selbständigen Kosmetikerin den Anspruch auf eine Entschädigung wegen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei einem Versicherer zugesprochen.
Die Frau wollte in Planung ihrer zweiten Schwangerschaft bei dem beklagten Versicherungsunternehmen eine Inhaberausfallversicherung abschließen. In den Versicherungsbedingungen heißt es, dass kein Versicherungsschutz bestehe bei „Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Schwangerschaft, Schwangerschaftsabbruch, Fehlgeburt und Entbindung“.
Die Richterinnen und Richter erkannten darin eine Benachteiligung der Klägerin im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Indem die Beklagte in ihrer Inhaberausfallversicherung den Leistungsumfang für den Versicherungsfall „Krankheit“ so einschränkt, dass Arbeitsunfähigkeiten aufgrund von Schwangerschaft, Schwangerschaftsabbruch, Fehlgeburt und Entbindung ausgenommen sind, werde der Leistungsumfang der konkreten Versicherung allein für Frauen eingeschränkt.
Diskriminierung wegen des Geschlechts
Für eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts genüge es, wenn bereits der wesentliche Grund für die Schlechterstellung ausschließlich für Personen eines der beiden Geschlechter gilt.
Das sei bei der Schwangerschaft der Fall. Es handele sich damit um eine Diskriminierung wegen des Geschlechts, „die einer Rechtfertigung nicht zugänglich sei“. Aufgrund der erfahrenen Diskriminierung sprach die Kammer der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 6.000 Euro zu.
Das Urteil ist auch für Zahnärztinnen relevant
Das Urteil sei insoweit interessant, als dass Inhaberausfall- beziehungsweise Praxisausfallversicherungen für selbstständige Zahnärztinnen vergleichbare Regelungen enthalten können, kommentiert die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) das Urteil.
Setze sich die Auffassung des Landgerichts Hannover durch, hieße das möglicherweise, dass die Versicherungsprämien für alle – Männer und Frauen – steigen, dadurch aber Schwangerschaft und Mutterschutz im Versicherungsschutz eingeschlossen wären. Dabei sollte es allerdings nicht zu einer Vermischung mit der Krankentagegeldversicherung kommen, so die BZÄK weiter. Alle Informationen sowie FAQs für schwangere selbstständige Zahnärztinnen gibt es hier.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Bislang gab es eine anderslautende Rechtsprechung des LG Osnabrück. Man muss die Entwicklungen daher abwarten.
Landgericht Hannover
Az.: 6 O 103/24
Urteil vom 13. November 2025









