Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS)

Viele Widerspruchsverfahren dauern zu lange

silv
Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) wirft Krankenkassen vor, in Sachen Widerspruchsverfahren Kunden zu lange hinzuhalten oder gar zu verunsichern. Diese Vorgangsweise besteht seit Jahren.

In einem aktuellen Rundschreiben erinnert die Bonner Behörde „nachdrücklich an die Versichertenrechte im Verwaltungsverfahren.“ In dem Schreiben steht: „Im Rahmen unserer aufsichtsrechtlichen Tätigkeit stellen wir weiterhin fest, dass gesetzliche Krankenkassen bei der Widerspruchsbearbeitung nur unzureichend die Vorschriften des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch und des Sozialgerichtsgesetzes beachten. (…) Auch im Austausch mit anderen Institutionen mussten wir feststellen, dass weiterhin Beschwerden eingehen, die das Widerspruchsverfahren bei Krankenkassen betreffen.“

Die häufigsten Beschwerden betreffen die Bewilligung von Krankengeld oder Hilfsmitteln, Fragen um Beiträge der Pflicht- und Freiwilligenversicherten sowie rückständige Beiträge. Dabei kann es sich zum Beispiel um die Beitragsvollstreckung bei Selbstständigen handeln.

Versicherte werden in falschem Glauben gelassen

So würden Versicherte beispielsweise dazu aufgefordert, mitzuteilen, ob sie den Widerspruch aufrechterhalten wollten, obwohl kein neuer Sachverhalt vorliege. Ein weiterer Punkt der BAS-Kritik: „Versicherte werden darüber hinaus auch weiterhin im Glauben gelassen, die Ablehnung des Widerspruchs sei bereits beschlossen. Ferner werden Versicherte nicht über die Rechtsfolge einer Rücknahme des Widerspruchs informiert."

Die Dauer der Widerspruchsverfahren hat, ein weiterer Punkt der Beanstandung, in den vergangenen Jahren zudem auch zugenommen. Zahlen über die genaue Entwicklung der Verzögerungen hat das Bundesamt für Soziale Sicherung nicht. Gegenüber zm-online sagt eine Sprecherin: „Da sich die Erkenntnisse zur Dauer der Widerspruchsbearbeitung auf diverse interne und externe Einzelquellen stützen, verfügen wir über keine statistische Gesamtübersicht über eine allgemeingültige Entwicklung der Dauer der Widerspruchsverfahren.“

Nach drei Monaten Zeitverzug können Betroffene klagen

Bei der Bearbeitung muss laut Sozialgerichtsgesetz (SGG) eine Frist von drei Monaten eingehalten werden. „Nach Ablauf der 3-Monats-Frist hat der Betroffene die Möglichkeit, Untätigkeitsklage beim Sozialgericht einzulegen“, so die Sprecherin.

Zahlen darüber, wie viele Fälle von Widerspruchsverfahren es im Bereich der Zahnmedizin gibt, hat das BAS nicht. „Wir haben keine gesonderten Erkenntnisse zu bestimmten Leistungsbereichen wie zum Beispiel den zahnärztlichen Bereich. Eine amtliche Statistik, wie etwa die KG5 im Reha-Bereich, die Zahlen zu Widerspruchsverfahren enthält, ist uns für den zahnärztlichen Bereich nicht bekannt“, so die BAS-Sprecherin.

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