Zahnarzt haftet für zu geringes Elterngeld seiner ZFA
Im vorliegenden Fall hatte ein Zahnarzt hatte seiner schwangeren Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZFA) die Arbeitslöhne für die Monate Oktober, November und Dezember 2017 – die ihr aufgrund eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots zustanden – erst im März 2018 gezahlt.
Dies führte dazu, dass diese drei Monate für die Berechnung des Elterngeldes der Arbeitnehmerin mit 0 Euro angesetzt wurden. Grund ist, dass gemäß § 2c Abs. 1 Bundeselterngeld-und Elternzeitgesetz Einkünfte nicht für die Berechnung des Elterngeldes zugrunde gelegt werden, die lohnsteuerrechtlich sogenannte „sonstige Bezüge“ sind, teilte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch für eine monatliche Lohnzahlung, wenn diese dem Arbeitnehmer später als drei Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres zufließt.
Elterngelddifferenz betrug 71,45 Euro pro MonatDie Nichtberücksichtigung des zu spät gezahlten Lohns führte im vorliegenden Fall dazu, dass das monatliche Elterngeld der Klägerin nur 348,80 Euro anstatt monatlich 420,25 Euro betrug. Die Klage der ZFA gege
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