Urteile

Dürfen Patienten das Zahnarzthonorar kürzen?

Dr. Wieland Schinnenburg
Nachrichten
Kürzen Patienten wegen möglicher Nachbehandlungskosten ein Teil des zahnärztlichen Honorars, ist dies meistens rechtswidrig.

Zunehmend begleichen Patienten Rechnungen von Zahnärzten nur teilweise. Begründet wird die Kürzung mit Nachbehandlungskosten: Die Arbeit des Zahnarztes sei mangelhaft und sie müssten bei einem anderen Zahnarzt eine Nachbehandlung in Anspruch nehmen. Die dadurch entstehenden Kosten ziehen sie vorab vom Rechnungsbetrag ab. Doch ist dieses Vorgehen rechtens?

Dem Zahnarzt steht ein Nachbesserungsrecht zu

Nein, natürlich nicht. Ein solches Vorgehen ist in den meisten Fällen unzulässig. Die seit langem bestehende Rechtsprechung besagt, dass dem Zahnarzt bei der Eingliederung von Zahnersatz ein Nachbesserungsrecht zusteht. Das heißt, der Patient kann Mängel des Zahnersatzes erst rügen, wenn er dem Zahnarzt eine Nachbesserung ermöglicht hat. Das Oberlandesgericht Köln hat das jetzt bestätigt: Der Patient kann die Kosten einer Nachbehandlung nur dann geltend machen, wenn diese tatsächlich stattgefunden hat und er hierfür Kosten aufgewendet hat.

Ein Vorschussanspruch für eine fehlerbedingt erforderliche, aber noch nicht durchgeführte oder konkret in Angriff genommene Nachbehandlung steht dem betroffenen Patienten nicht zu (Az. 5 U 139/14). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung aller Gerichte. Begründet wird dies damit, dass der Patient sonst die Möglichkeit hätte, auf unabsehbare Zeit den Honoraranspruch des Zahnarztes abzuwehren.

Der Patient muss die völlige Unbrauchbarkeit der Behandlung nachweisen

Die einzige Möglichkeit des Patienten, den Honoraranspruch des Zahnarztes wegen Mängeln abzuwehren, ist damit, die völlige Unbrauchbarkeit der Behandlung, meist des Zahnersatzes, nachzuweisen. Dann entfällt der Honoraranspruch völlig. Ein solcher Nachweis ist aber nicht einfach, insbesondere spricht ein mehrjähriger Gebrauch des Zahnersatzes gegen dessen völlige Unbrauchbarkeit.

Dr. med. dent. Wieland SchinnenburgFachanwalt für MedizinrechtLerchenfeld 3, 22081 Hamburg

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