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Gesponserte Fortbildung

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Seit Juni 2016 gilt das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen. Der neu aufgenommene § 299a im Strafgesetzbuch stellt für Zahnärzte nun das Fordern, Sich-Versprechen-Lassen oder Annehmen eines Vorteils unter Strafe.

Dies betrifft auch Fortbildungen. Solange Zahnärzte an Fortbildungen teilnehmen, bei denen Unternehmen nur präsentierend (Ausstellung, Workshops) in Erscheinung treten, ist alles in Ordnung, so der Berliner Rechtsanwalt Jens Peter Jahn.

Anders verhält es sich nach seiner Ansicht bei Fortbildungen, die von der Industrie gesponsert sind. Werden Reise-, Übernachtungs- und Bewirtungskosten übernommen oder wird zusätzlich kostenfrei ein Nebenprogramm in Anspruch genommen, kann dies grundsätzlich als Vorteil gewertet werden.

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