Bundesregierung antwortet auf Kleine Anfrage der Grünen

Folgen der Amalgamnutzung in der Zahnmedizin auf Mensch und Umwelt

ck/pm
EU-Quecksilberverordnung: Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat der Bundesregierung Fragen zur Situation der Amalgamversorgung in Deutschland gestellt. Lesen Sie die Antworten des Bundesgesundheitsministeriums (BMG)!

Die Bundesregierung teilt in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage "Auswirkungen der Amalgam-Nutzung in der Zahnmedizin auf Mensch und Umwelt" vom 16. Juli mit, dass die Vorgaben der EU-Quecksilberverordnung in Deutschland bereits weitgehend umgesetzt sind. Dabei schreibe die Abwasserverordnung – Anhang 50 (Zahnbehandlung) – den Zahnarztpraxen vor, ihre Abwässer über einen Amalgamabscheider mit einem Abscheidewirkungsgrad von mindestens 95 Prozent zu reinigen.

„Die in den Zahnarztpraxen gesammelten Abfälle aus den Amalgamabscheidern, Amalgamreste und extrahierte Zähne mit Amalgamfüllungen sind nach den abfallrechtlichen Vorschriften einer stofflichen Verwertung durch den Hersteller oder Vertreiber von Dentalamalgam beziehungsweise einem von ihm beauftragten Vertreter zuzuführen. Seit 1993 besteht eine Norm zur Verwendung von verkapseltem Amalgam. Nicht verkapseltes Amalgam wird nur noch selten in der Versorgung eingesetzt“, berichtet das Bundesgesundheitsministerium (BMG).

Kein nachweislicher Zusammenhang zwischen Amalgamfüllungen und schweren Gesundheitsrisiken

Zur gesundheitlichen Gefährdung des Praxispersonals durch Amalgam antwortet das BMG, dass zwischen der Zahl der Amalgamfüllungen, die eine Person aufweist und dem Grad ihrer Quecksilberbelastung ein Zusammenhang besteht und „Zahnärzte sowie das Praxispersonal vielfach überdurchschnittlich hohe Quecksilberbelastungen aufweisen. Keine der ausgewerteten Studien konnte aber einen Zusammenhang zwischen Amalgamfüllungen und schweren Gesundheitsrisiken nachweisen.“

Im Zeitraum 2002 bis 2016 gab es laut BMG insgesamt 25 entschiedene Fälle auf Anerkennung als Berufskrankheit zu „Erkrankungen durch Quecksilber oder seine Verbindungen“, die Zahnärzte beziehungsweise Zahnarzthelferinnen betrafen. Eine Anerkennung als Berufskrankheit findet sich demnach nicht darunter.

"Ein anerkanntes und wissenschaftlich gut untersuchtes Füllungsmaterial"

Das BMG erwähnt in seiner Antwort auch das Konsenspapier "Restaurationsmaterialien in der Zahnheilkunde", in dem BMG, BfArM, BZÄK, KZBV, DGZMK, DGZ und BNZ 1997 gemeinsame Positionen zu Amalgam und seinen Alternativen erarbeitet haben.

Darüber hinaus schreibt das BMG: „Grundsätzlich spricht für eine Verwendung von Amalgam, dass es sich um ein anerkanntes und wissenschaftlich gut untersuchtes Füllungsmaterial handelt. Seine Verarbeitung ist im Vergleich zu Kompomeren und Kompositen weniger technikintensiv und aufwändig. In Longitudinalstudien weist es eine hohe Lebensdauer auf.“

Der Anteil von Amalgamfüllungen bewegt sich im einstelligen Prozentbereich - Tendenz sinkend

Insgesamt sei die Amalgamnutzung in der Versorgung rückläufig. Der Marktanteil von Amalgam sei zwischen 2011 und 2017 von 7,5 Prozent auf 5,3 Prozent zurückgegangen. Es „kann davon ausgegangen werden, dass der Anteil von Amalgamfüllungen sich im einstelligen Prozentbereich bewegt mit weiter sinkender Tendenz“, teilt das BMG mit.

Der Anteil der Füllungen mit Amalgam lag dem BMG zufolge 1997 bei rund 58 Prozent und im Jahr 2005  bei 43 Prozent aller Bestandsfüllungen. Schreibe man diesen Trend weiter fort, könne man davon ausgehen, dass der Anteil der bereits ausgeführten Füllungen mit Amalgam derzeit weniger als 30 Prozent aller Bestandfüllungen beträgt und sich aufgrund des geringen Anteils der neu gelegten Amalgamfüllungen und des Erfolgs der Prävention sukzessive weiter verringern dürfte.

Nach Aussage des BMG schätzt der GKV-Spitzenverband die zusätzlichen Kosten für eine ausschließliche Anwendung von Kompositfüllungen auf rund 1 Milliarde Euro.

Auf die Frage nach „besserem Zugang zu neutralen und evidenzbasierten Gesundheitsinformationen zu Amalgamfüllungen“ antwortet die Bundesregierung: „Da mit Amalgamfüllungen keine schwerwiegenden Gesundheitsrisiken verbunden sind, sieht die Bundesregierung keinen Handlungsbedarf über die bestehenden Beratungsangebote hinaus. So hat jeder Zahnarzt seinem Patienten oder Patientin gegenüber eine Aufklärungspflicht. Daneben bestehen in allen Bundesländern die Patientenberatungsstellen der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und Zahnärztekammern sowie das von der Bundesregierung geförderte Beratungsangebot der „Unabhängigen Patientenberatung Deutschland“ (UPD), das auch für Fragen zur zahnärztlichen Versorgung zur Verfügung steht.“

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