Urteil des Bundessozialgerichts

Kliniken müssen Abgaben zahlen: Honorarärzte sind sozialversicherungspflichtig!

mth/pm
Gesellschaft
Honorarärzte in Kliniken sind in der Regel nicht als Selbstständige anzusehen, sondern unterliegen als Krankenhausbeschäftigte der Sozialversicherung, entschied nun das Bundessozialgericht.

Die Richter in Kassel entschieden, dass sogenannte Honorarärzte, die für ein paar Stunden, Tage oder Monate in Kliniken arbeiten, in aller Regel sozialversicherungspflichtig und nicht freiberuflich beschäftigt sind.

Entscheidend sei, dass die Betroffenen "weisungsgebunden" beziehungsweise "in eine Arbeitsorganisation eingegliedert" sind, teilte das Gericht mit. Dies sei bei Honorarärzten in einer Klinik regelmäßig gegeben, weil dort ein hoher Grad der Organisation herrscht, auf die die Betroffenen keinen eigenen, unternehmerischen Einfluss haben.

So seien Anästhesisten – wie die Ärztin im Leitfall – bei einer Operation in der Regel Teil eines Teams, das arbeitsteilig unter der Leitung eines Verantwortlichen zusammenarbeiten müsse. Auch die Tätigkeit als Stationsarzt setze regelmäßig voraus, dass sich die Betroffenen in die vorgegebenen Strukturen und Abläufe einfügten. Im Leitfall sei die Ärztin wiederholt im Tag- und Bereitschaftsdienst und überwiegend im OP tätig gewesen. Hinzu komme, dass Honorarärzte ganz überwiegend personelle und sachliche Ressourcen des Krankenhauses bei ihrer Tätigkeit nutzten. So sei die Ärztin hier nicht anders als beim Krankenhaus angestellte Ärzte vollständig eingegliedert in den Betriebsablauf gewesen.

BundessozialgerichtAz.: B 12 R 11/18 R als LeitfallUrteil vom 04.06.2019

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