Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht

Medizinische Hochschule Hannover muss weitere Studienplätze für Medizin vergeben

ck/pm
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in mehreren Eilbeschlüssen entschieden, dass die Medizinische Hochschule Hannover (MHH) im Modellstudiengang der Humanmedizin zu wenige Studierende zugelassen hat.

Im Wintersemester 2018/2019 sowie im Sommersemester 2019 sind daher weitere Studienplätze zu vergeben.

Die Vorgaben des Ministeriums verletzen geltendes Recht

Die Richter hatten seit dem Wintersemester 2015/2016 bereits mehrfach geurteilt, dass die vom Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur festgelegte Anzahl von 270 Plätzen für Studienanfänger im Fach Humanmedizin die tatsächliche Ausbildungskapazität der MHH nicht ausschöpft.

Die in einer Rechtsverordnung des Ministeriums niedergelegten Berechnungsvorgaben verletzten demzufolge geltendes Recht. Auch das Verwaltungsgericht Hannover hatte daher ab dem Wintersemester 2016/2017 wiederholt entschieden, dass eine Kapazitätserhöhung in Form eines Sicherheitszuschlags auf 290 Studienplätze vorzunehmen ist.

Auf die Beschwerden verschiedener Studienbewerber, die im Wintersemester 2018/2019 sowie im Sommersemester 2019 vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg geblieben sind, weil auch die 290 Plätze ausgeschöpft waren, hat der Senat mit seinen Beschlüssen vom 28. November 2019 entschieden, dass die Studienplatzkapazität im Modellstudiengang bis zu einer Neuregelung durch das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur in Anlehnung an den medizinischen Regelstudiengang zu ermitteln ist.

302 Studienplätze für das Studienjahr 2018/2019

Hieraus ergebe sich eine Anzahl von 302 Studienplätzen im Studienjahr 2018/2019. Eine Gefährdung des Modellstudiengangs bestehe nicht. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die MHH ab dem Wintersemester 2020/2021 ohnehin eine Erhöhung der Studienplatzkapazität auf 320 Studienplätze anstrebe. Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts sind unanfechtbar.

Niedersächsisches OberverwaltungsgerichtAz.: 2 NB 1/19 u.a.Urteil vom 28. November 2019

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