KBV und GKV-Spitzenverband

Abrechnungshinweise zum Krankenschein per Telefon

ck/pm
Praxis
Für die Ausstellung einer AU-Bescheinigung per Telefon haben sich Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und GKV-Spitzenverband verständigt, wie der Nachweis der Krankenversicherung bei Patienten erfolgt, die zuvor noch nicht in der Praxis waren – und eine Vereinbarung zur Vergütung getroffen.

Das Ausstellen der AU-Bescheinigung ist Teil der Versicherten- beziehungsweise Grundpauschale – auch, wenn sie telefonisch ausgestellt wird. Voraussetzung für die Abrechnung der Pauschale ist jedoch, dass der Patient mindestens einmal in dem Quartal in der Praxis war.  

Ist das bei der telefonischen AU-Bescheinigung nicht der Fall, rechnen Ärzte die Gebührenordnungsposition (GOP) 01435 (88 Punkte / 9,67 Euro) ab. Für das Porto zur Übersendung des "Gelben Scheins" an den Versicherten ist jeweils die GOP 40122 (0,90 Euro) berechnungsfähig.

Die Patienten machen ihre Angaben mündlich

Das Verfahren zur elektronischen Gesundheitskarte (eGK) sieht vor, dass Patienten, die für die Krankschreibung erstmals eine Praxis telefonisch konsultieren, ihre Versichertendaten nur mitteilen und ihre Mitgliedschaft in einer Krankenkasse mündlich bestätigen müssen. So wird verhindert, dass Patienten, die ihre AU-Bescheinigung – oder bei Kindern die Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld – per Post erhalten, später doch in die Praxis kommen müssen, nur um ihre eGK vorzulegen.

Bei bekannten Patienten gilt das übliche Verfahren: Findet ausschließlich ein telefonischer Kontakt statt, übernehmen Ärzte die Versichertendaten aus der Patientenakte.

Alle Regelungen gelten auch für Kinder

Alle Regelungen gelten auch für die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes (Muster 21).

AU-Bescheinigung per Telefon Abrechnung Verwendung der eGK

AU-Bescheinigung per Telefon

Abrechnung

  • Versicherten- bzw. Grundpauschale plus GOP 40122 für das Porto (0,90 Euro): Der Patient war in dem Quartal mindestens einmal in der Praxis oder hatte einen Arzt-Kontakt per Videosprechstunde

  • GOP 01435 (88 Punkte / 9,67 Euro) plus GOP 40122 für das Porto (0,90 Euro): Der Patient war in dem Quartal weder in der Praxis noch in einer Videosprechstunde

Verwendung der eGK

  • Der Patient war in dem Quartal in der Praxis, die elektronische Gesundheitskarte wurde eingelesen: Die Versichertendaten liegen bereits vor.

  • Der Patient ist der Praxis bekannt, war in dem Quartal aber nicht da: Die Praxis übernimmt die Versichertendaten aus der Patientenakte.

  • Der Patient ist unbekannt, er war noch nicht in der Praxis. Das Praxispersonal erfragt am Telefon die Versichertendaten und pflegt sie händisch ein:

    • Name des Versicherten

    • Wohnort des Versicherten (PLZ)

    • Geburtsdatum des Versicherten

    • Krankenkasse

    • Versichertenart (Mitglied, Familienversichert, Rentner)

KBV

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