KZBV und BZÄK

Maßnahmenpaket der Zahnärzteschaft für die Aufrechterhaltung der Versorgung

pr/pm
Praxis
Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und Bundeszahnärztekammer (BZÄK) haben ein umfangreiches Maßnahmenpaket erarbeitet, um in der Corona-Krise die zahnärztliche Versorgung sicherzustellen. Der Schutz von Patienten und Praxen hat dabei höchste Priorität.
  • Ziel sei, alle Maßnahmen auf Bundes- und Landesebene abzustimmen, nicht zuletzt um einen gleichlautenden Informationstand zu gewährleisten und eine Verunsicherung bei Patienten und Praxen zu vermeiden.

  • Die zahnärztlichen Bundeskörperschaften konsentieren sämtliche Empfehlungen und Maßnahmen in einem gemeinsamen Krisenstab. Zudem stehen KZBV und BZÄK in direktem Dialog mit dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) und Jens Spahn. Der KZBV-Vorsitzende Dr. Wolfgang Eßer und  BZÄK-Präsident Dr. Peter Engel sind darüber hinaus direkt in den Krisenstab beim BMG eingebunden und bringen dort die konsentierten Empfehlungen und Vorschläge der Zahnärzteschaft ein.

  • Neben Empfehlungen zur Sicherstellung der zahnärztlichen Versorgung unter Beachtung des Infektionsschutzes beinhaltet das Maßnahmenpaket der Zahnärzteschaft einen Vorschlag zur Versorgung akuter zahnärztlicher Notfallbehandlungen von infizierten und unter Quarantäne stehenden Patienten in Schwerpunktpraxen und Behandlungszentren in Kliniken.

1. Sicherstellung der Versorgung von Patienten ohne Corona-Problematik

Nach Abklärung und Ausschluss von besonderen Infektionsrisiken seitens des Patienten soll der Zahnarzt gemeinsam mit ihm entscheiden, ob eine geplante Behandlung unter den vorherrschenden Gegebenheiten wirklich erforderlich ist oder zunächst aufgeschoben werden kann.

Die aufsuchende Betreuung von besonders vulnerablen Bevölkerungsgruppen wie alten Menschen oder Menschen mit einer Beeinträchtigung speziell in der stationären Versorgung aber auch in der häuslichen Pflegesituation soll streng auf Akut- und Notfallbehandlungen beschränkt werden, solange die Virusepidemie andauert. Soweit zahnärztliche Behandlungen erforderlich sind, sollen diese in der Praxis sowie im Rahmen von Akut- und Notfallbehandlungen der aufsuchenden Betreuung unter konsequenter Beachtung der erforderlichen Hygiene- und Schutzmaßnahmen für die Patienten und das Behandlungsteam durchgeführt werden.

KZBV und BZÄK stehen mit dem BMG in engem Kontakt, die momentan im Markt nicht oder nur in unzureichenden Mengen an Hygieneartikeln wie Desinfektionsmittel, Mund-Nasenschutz, FFP2-Masken, Einmalhandschuhe und Flächendesinfektionsmittel, zentral über das Beschaffungsamt im Bund besorgen und bereitstellen zu lassen. Eine Verteilung dieser Hygieneartikel wird über die jeweilige KZV erfolgen.

Beachten Sie hierzu bitte die Informationen Ihrer Landeskörperschaften. Erste Lieferungen sind für die nächsten Tage in Aussicht gestellt worden, allerdings können zurzeit keine konkreten Aussagen über den konkreten Inhalt noch den konkreten Liefertermin gemacht werden.

2. Notfallbehandlung infizierter und unter Quarantäne stehender Patienten

Aus Gründen des Infektionsschutzes und der Aufrechterhaltung der zahnärztlichen Versorgung für die Breite der Bevölkerung soll die Behandlung von infizierten oder unter Quarantäne gestellten Patienten in den Praxen soweit wie möglich vermieden werden.

Die Notfallversorgung von infizierten und unter Quarantäne stehenden Patienten soll nach einem Vorschlag der KZBV über eigens benannte Kliniken als zahnmedizinische Behandlungszentren organisiert werden. Diese Maßnahme soll dazu dienen, die Ausbreitung des Virus im Rahmen zahnärztlicher Behandlungen weitestgehend zu vermeiden, das Infektionsrisiko für Patienten und das Praxispersonal zu reduzieren und damit die langfristige Sicherstellung der Versorgung zu gewährleisten.

Das BMG hat den Vorschlag von KZBV und BZÄK, dass infizierte und unter Quarantäne stehende Personen in Universitäts-Zahnkliniken, Kliniken mit einer MKG-Abteilung sowie Kliniken mit einem zahnmedizinischen Fachbereich notfallmäßig behandelt werden sollen, aufgegriffen und unterstützt diesen Vorschlag ausdrücklich. Das BMG als Bundesbehörde hat jedoch keine Anordnungsmöglichkeit gegenüber diesen Kliniken. Die Entscheidungskompetenz liegt vielmehr bei den Länderministerien.

Das BMG hat gestern die Gesundheitsminister der Länder in einem Schreiben aufgefordert, diesem Vorschlag folgend anzuordnen, dass die genannten Kliniken als sogenannte Behandlungszentren die diesbezügliche Notfallversorgung übernehmen sollen.

Infizierte oder unter Quarantäne gestellte Patienten sollen sich bei einem zahnmedizinischen Notfall zunächst mit ihrem Hauszahnarzt oder dem zahnärztlichen Notdienst telefonisch in Verbindung setzen, über die die Abklärung der Behandlungsmöglichkeiten (mögliche Verschiebung von Behandlungsmaßnahmen durch Einleitung einer medikamentösen Therapie beziehungsweise die Einleitung einer zwingend notwendigen Behandlung [strengste Indikationsstellung] auch unter Zuhilfenahme von Telekommunikationsmöglichkeiten) erfolgen soll.

Darüber hinaus wurde als Anlaufstelle ausschließlich für die Beratung von infizierten und unter Quarantäne stehenden Patienten, die einen unaufschiebbaren zahnmedizinischen Behandlungsbedarf haben und für Praxen, die einen solchen Fall betreuen, auf Länderebene eine zentrale Telefon-Hotline bei KZVen („Corona Nummer“) freigeschaltet, die ausschließlich für die Beratung dieser Risikogruppe dienen und über die eine Lotsenfunktion für anfragende Patientinnen und Patienten sowie Praxen wahrgenommen werden soll.

Diese Nummer soll seitens der Länderorganisationen zum Beispiel an die 116/117-Stelle, den Notruf 112, Gesundheitsämter, Ministerien und sonstige Behörden, Notdienstzentralen und alle Zahnarztpraxen in den Ländern weitergegeben werden, damit Patienten, die sich zunächst an die vorstehend genannten Nummern gewandt haben, an die entsprechende Stelle weitergeleitet werden. Von hier aus soll dann die Überweisung und der Transport dieser Fälle in ein im jeweiligen Bundesland von den zuständigen Ministerien festgelegtes Behandlungszentrum an beispielsweise Universitäts-Zahnkliniken, Kliniken mit einer MKG-Abteilung und Kliniken mit einem zahnmedizinischen Fachbereich organisiert werden.

Solange der Weg der Akutnotfallversorgung für die betreffenden Risikogruppen über die oben genannten Kliniken noch nicht beschritten werden kann, müssen solche Fälle im Rahmen einer Notfallversorgung erfolgen, die auf Länderebene organisiert wird. Bitte erkundigen Sie sich in einem solchen Fall bei Ihrer zuständigen KZV oder Kammer.

3. Hilfen zum Umgang mit Termin- und Behandlungsnachfragen

KZBV und BZÄK werden Ihnen bis zum kommenden Dienstag über ihre Homepages detaillierte Empfehlungen dazu geben, wie im Einzelfall das Management der zahnärztlichen Behandlung von der Kontaktaufnahme des Patienten bis hin zur Behandlung/Behandlungsverschiebung erfolgen sollte. Ebenso werden Sie hier detaillierte Informationen zum Management der Versorgung von infizierten oder unter Quarantäne stehenden Patienten beziehungsweise ungeklärter Verdachtsfälle erhalten. Diese Informationen werden wir zum Beispiel in Form von Handouts zum Download für die Praxismitarbeiter einstellen.

Vereinbarung zwischen KZBV und GKV-Spitzenverband über die Ausstattung der Vertragszahnärzteschaft mit zentral beschaffter Schutzausrüstung

Vereinbarung zwischen KZBV und GKV-Spitzenverband über die Ausstattung der Vertragszahnärzteschaft mit zentral beschaffter Schutzausrüstung

4. Beschaffung, Verteilung und Auslieferung von Hygieneartikeln

Die KZBV hat das BMG dringend um Unterstützung dabei gebeten, auch dafür Sorge zu tragen, dass die in den Praxen zur Neige gehenden Hygieneartikel wie Hand- und Flächendesinfektionsmittel, Mund-Nasen-Masken und Einmalhandschuhe über das Bundesbeschaffungsamt beschafft werden. Das BMG arbeitet nach eigenen Angaben derzeit „unter Hochdruck“ an der Beschaffung. Sobald eine Lieferung in Aussicht gestellt werden wird, wird die KZBV die Auslieferung an die KZVen und die Verteilung von dort veranlassen. Auch auf Länderebene bemühen sich KZVen und Kammern um die Beschaffung dieser Hygieneartikel. Soweit über diesen Weg Hygieneartikel zur Verfügung gestellt werden können, werden Sie von dort informiert werden.

5. Diskussionen über mögliche Praxisschließungen

Angeordnete Praxisschließungen, wie sie inzwischen von einigen Zahnärzten gefordert werden, stehen nicht zur Diskussion und sind auch aus rechtlichen Gründen nicht ohne weiteres möglich. In der vertragszahnarztrechtlichen Versorgung regelt § 95 Abs. 3 Satz 1 SGB V, dass der Vertragszahnarzt durch seine Zulassung zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung im Umfang seines aus der Zulassung folgenden Versorgungsauftrags berechtigt und verpflichtet ist. Ergänzend und konkretisierend regelt § 8 Abs. 6 BMV-Z, dass der Vertragszahnarzt die Behandlung eines Versicherten nur in begründeten Fällen ablehnen darf. Bei Verletzungen würde das allgemeine Sanktionsinstrumentarium der KZVen greifen.

Ausnahmen von dieser grundsätzlichen Behandlungspflicht können nur durch behördlich angeordnete Praxisschließungen nach dem Infektionsschutzgesetz zustande kommen. In Ausnahmefällen bei begründeten Besonderheiten kann eine vorübergehende Praxisschließung zudem in Abstimmung mit der zuständigen KZV erfolgen.

6. Maßnahmen zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Praxen

Die Corona-Epidemie hat schwere wirtschaftliche Folgen auch für die Zahnarztpraxen zur Folge. Patienten sagen bereits seit Tagen aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus geplante Behandlungen in den Praxen in großem Umfang ab und aus Infektionsschutzgründen werden die Behandlungen auf solche beschränkt, die erforderlich sind.

Die KZBV setzt sich dafür ein, dass die Bundesregierung Maßnahmen ergreift, damit eine angemessene betriebswirtschaftliche Basis für die Aufrechterhaltung des Praxisbetriebs sichergestellt werden kann.  KZBV und BZÄK fordern, ähnlich wie bei den Krankenhäusern auch für die Zahnarztpraxen einen Schutzschirm aufzuspannen.

Darüber hinaus strebt die KZBV mit dem GKV-Spitzenverband eine Übereinkunft auf bundesmantelvertraglicher Ebene an, um das genannte Ziel der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von Praxen zu erreichen. Auch auf Landesebene hat die KZBV die Vorstände der KZVen aufgefordert, die Möglichkeiten gesamtvertraglicher Regelungen mit den Krankenkassen auszuloten und in diesbezügliche Verhandlungen einzutreten. Ein entsprechendes Portfolio von denkbaren Lösungsansätzen auf Landesebene wird seitens der KZBV aktuell erarbeitet

Die Kurzarbeiter-Regelung sowie das Maßnahmenpaket zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus von Bundeswirtschafts- und Bundesfinanzministerium (BMWi/BMF) in Form von Steuerstundungen und Liquiditätshilfen gelten ansonsten auch für Zahnarztpraxen. Hierzu verweist die KZBV auf die umfangreichen Informationen des BMWi und des BMF . Die Anspruchsvoraussetzungen der Kurzarbeiterregelung können in einer entsprechenden Ausarbeitung der Bundeszahnärztekammer eingesehen werden.

Des Weiteren steht die KZBV in Gesprächen mit deutschen Geschäftsbanken, um unkomplizierte und schnelle Unterstützungen für Zahnarztpraxen zu finden, die infolge der Coronavirus-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind oder Liquiditätsprobleme befürchten.

Die Deutsche Apotheker- und Ärztebank hat bereits schnelle Hilfe angeboten hinsichtlich der Kalkulation der individuellen Auswirkung bei veränderten Umsätzen und der finanziellen Lösungsfindung durch kurzfristige Optionen wie Kontokorrent- oder Überbrückungskrediten. Dazu gehört auch die Vermittlung öffentlicher Mittel, wie zum Beispiel von Krediten der Kreditanstalt für Wiederaufbau .

7. Kinderbetreuung für Zahnärzte und Praxispersonal als systemrelevante Berufe

Im Zuge der generellen Schließungen oder Betretungsverbote von Kindertagesstätten im Zusammenhang mit der Virusepidemie haben die Länder Ausnahmen für sogenannte „systemrelevante Berufe“ (in manchen Ländern auch „kritische Infrastrukturen“) vorgesehen. Welche Berufe als systemrelevant eingestuft werden, ist Ländersache. Nicht alle Länder haben bislang Zahnärzte und Praxispersonal als „systemrelevant“ eingestuft.

Die KZBV geht davon aus, dass der zahnärztliche Sektor aufgrund seiner Bedeutung, die sich auch im gesetzlichen Sicherstellungsauftrag der KZVen widerspiegelt, als systemrelevant eingestuft werden muss, da er von großer Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen ist und sein Ausfall oder seine Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe bei der notwendigen medizinischen Versorgung der Bevölkerung nach sich ziehen würde.

Soweit entsprechende Einstufungen von Zahnärzten und Praxispersonal als systemrelevant in dem jeweiligen Bundesland oder KZV-Bereich noch nicht erfolgt sind, empfiehlt die KZBV der jeweiligen KZV im Verbund mit der Zahnärztekammer an die zuständigen Landesstellen heranzutreten und eine entsprechende Einstufung zeitnah zu erwirken.

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