Arbeitsgericht Siegburg

Mit krankem Kind zur Arbeit – fristloser Kündigungsgrund?

ck/pm
Praxis
Wer seine kranken Kinder mit zur Arbeit nimmt, verletzt zwar seine arbeitsvertraglichen Pflichten, das rechtfertigt jedoch keine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber, stellte das Arbeitsgericht Siegburg klar.

Die Klägerin war als Altenpflegefachkraft beschäftigt und noch in der Probezeit. Ihre Kinder erkrankten, woraufhin der behandelnde Arzt deren Betreuungsbedürftigkeit feststellte. Zunächst ging die Frau weiter zur Arbeit, wobei sie jedoch ihre Kinder zeitweise mitnahm.

Die Frau klagte auf Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist

Einige Tage später wurde die Klägerin dann selbst krank und teilte ihrem Arbeitgeber per SMS mit, dass sie einen Arzt aufsuchen müsse. Dieser stellte am Folgetag einen später bestätigten Verdacht auf Grippe fest. Die Klägerin erhielt dann eine fristlose Kündigung, weil es ihr unter anderem verboten gewesen sei, ihre Kinder mit zur Arbeit zu nehmen. Die Frau klagte gegen die fristlose Kündigung und verlangte die Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist.

Das Arbeitsgericht Siegburg gab der Klage statt und entschied, dass das Arbeitsverhältnis nicht fristlos, sondern erst mit Ablauf der zweiwöchigen Kündigungsfrist in der Probezeit beendet werden kann. Die fristlose Kündigung hielten die Richter für ungerechtfertigt.

Laut Gericht reicht in einem solchen Fall eine Abmahnung

Zwar sei das Verhalten der Klägerin sowohl aus versicherungsrechtlichen Gründen als auch wegen der bestehenden Ansteckungsgefahr für die älteren Patienten problematisch und eine Pflichtverletzung; einen Grund für eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses sah das Gericht jedoch nicht. Grundsätzlich reiche in einem solchen Fall eine Abmahnung. Auch andere Gründe für eine sofortige Beendigung konnte der Arbeitgeber nicht darlegen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Arbeitsgericht SiegburgAz.: 3 Ca 642/19Urteil vom 4. September 2019

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