Hinweise zum Anspruch auf Entschädigung

Praxisschließung bei Coronavirus - und jetzt?

ck/pm
Praxis
(Zahn-)Ärzte haben Anspruch auf Entschädigung, wenn der Praxisbetrieb aus infektionsschutzrechtlichen Gründen untersagt wird. Geltend machen können das sowohl PraxisinhaberInnen als auch angestellte MitarbeiterInnen.

CoDie Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat für diesen Fall aktuelle Informationen für die Praxis zusammengefasst und eine Liste der zuständigen Behörden, an die sich MedizinerInnen wenden können, erstellt. 

Basis ist das Infektionsschutzgesetz

Anspruch auf Entschädigung haben nach dem Infektionsschutzgesetz sowohl PraxisinhaberInnen als auch angestellte MitarbeiterInnen. Voraussetzung für Entschädigungsansprüche ist laut KBV das Verbot der Erwerbstätigkeit oder die Anordnung von Quarantäne aus infektionsschutzrechtlichen Gründen. 

Die Abläufe, wie in solchen Fällen vorgegangen wird – angefangen bei der  Antragstellung –, bestimmt die zuständige Behörde. Deshalb sollten sich betroffene MedizinerInnen als Erstes an das zuständige Amt wenden (siehe Liste ).

Wie hoch die Entschädigung ausfällt, richtet sich bei Selbstständigen nach ihrem Verdienstausfall, teilt die KBV mit. Grundlage ist demnach der Steuerbescheid  (nach Paragraf 15 SGB IV); Angestellte haben Anspruch in den ersten sechs Wochen Anspruch auf die Höhe des Nettogehalts, danach auf Krankengeld. 

Sozialversicherungsbeiträge können geltend gemacht werden

Die KBV weist darauf hin, dass die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht weiterhin besteht. Die jeweiligen Beiträge – Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil – trage das jeweilige Bundesland. "Die Sozialversicherungsbeiträge werden also auch gegenüber den genannten zuständigen Behörden geltend gemacht", informiert die KBV.

Neben dem Verdienstausfall können Selbstständige auch für Betriebsausgaben „in angemessenem Umfang“ entschädigt werden (Paragraf 56 Absatz 4 Infektionsschutzgesetz). Auch dies müssen PraxisinhaberInnen beantragen, heißt es in der KBV-Praxisinformation. 

Bei ArbeitnehmerInnen, die zu Hause bleiben müssen, aber keine Symptome haben, müsse zunächst der Arbeitgeber die Entschädigung auszahlen; sie sei ihm aber vom Land zu erstatten.

Quarantäne bedeutetArbeitsunfähigkeit

Sobald ein Praxismitarbeiter, der bisher symptomfrei war, während der Quarantäne erkrankt, bestehe Arbeitsunfähigkeit. In einem solchen Fall gehen die Entschädigungsansprüche aufgrund der Arbeitsunfähigkeit (zum Beispiel Anspruch auf Entgeltfortzahlung) auf das Bundesland über. Bei Arbeitsunfähigkeit ist also trotz Quarantäne eine AU-Bescheinigung erforderlich, betont die KBV.

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