Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu Ärzteportalen

Warnhinweis beim Verdacht auf manipulierte Bewertungen rechtmäßig

ck/pm
Praxis
Ein Ärztebewertungsportal darf bei einem begründeten Verdacht gekaufter Bewertungen das Arztprofil mit einem Warnhinweis kennzeichnen, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG).

Im Oktober verhandelte das OLG Frankfurt über die Klage eines Zahnarztes, auf dessen Profil jameda einen Warnhinweis veröffentlicht hatte. Ausgangspunkt für die Kennzeichnung waren laut jameda klare Indizien für die Veröffentlichung von gekauften Bewertungen auf dem Arztprofil. Das Portal hatte den betroffenen Zahnarzt darüber informiert und um Aufklärung des Sachverhalts gebeten. Der Zahnarzt bestritt indes, die Manipulationen veranlasst zu haben.

Ein Warnhinweis auf dem Profil des Zahnarztes

Eine Aufklärung, ob der Kauf der Bewertungen eventuell auch ohne sein Wissen von einem Dritten aus seinem Umfeld vorgenommen wurde, erfolgte nicht. Zur Wahrung der Nutzerinteressen schaltete jameda daraufhin einen Warnhinweis. Auszugsweise heißt es dort:

"Bei einzelnen Bewertungen auf diesem Profil haben wir Auffälligkeiten festgestellt, die uns veranlassen, an deren Authentizität zu zweifeln. Wir haben den Profilinhaber mit dem Sachverhalt konfrontiert. Hierdurch ließ sich die Angelegenheit bisher nicht aufklären

.

Der Profilinhaber bestreitet für die Manipulation selbst verantwortlich zu sein

."

Gegen den Warnhinweis hatte der Zahnarzt einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingereicht, der zunächst vom LG Frankfurt und nun auch auch vom OLG Frankfurt abgewiesen wurde: Der Warnhinweis greife zwar in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Gewerbebetriebs ein. Dies sei jedoch nicht rechtswidrig, argumentierten die Richter.

Der Zahnarzt moniere zu Unrecht, dass die Portalbetreiberin ihn „als Lügner und Betrüger“ darstelle. Dem Warnhinweis sei vielmehr klar zu entnehmen, dass es sich um einen bloßen Verdacht handele und der Zahnarzt die Vorwürfe bestreite. An keiner Stelle werde der Eindruck erweckt, er selbst sei für die Bewertungen verantwortlich.

Es besteht ein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung

Sowohl das LG Frankfurt als auch das OLG Frankfurt waren der Auffassung, dass der strittige Hinweis von jameda nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung mit Blick auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalls zulässig ist. Das OLG Frankfurt machte zudem deutlich, dass aufgrund der von der Rechtsordnung gebilligten und gesellschaftlich erwünschten Funktion von jameda ein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung des Warnhinweises besteht.

Die Einzelheiten

Die Einzelheiten

OLG Frankfurt


Der Warnhinweis sei auch in seiner Gestaltung nicht zu beanstanden. Insbesondere enthalte er keine Vorverurteilung. Schließlich bestehe ein öffentliches Interesse an dem Warnhinweis. Dies sei bereits beim Verdacht einer Manipulation anzunehmen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Oberlandesgericht Frankfurt am MainAz.: 16 W 37/20Beschluss vom 19. November 2020

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