Oberlandesgericht Oldenburg

"Zahnarzt für KFO" ohne Fachzahnarzttitel ist irreführend

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Praxis
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat einem Zahnarzt untersagt, sich als "Zahnarzt für Kieferorthopädie" zu bezeichnen, weil er sich nicht zum "Fachzahnarzt für Kieferorthopädie" weitergebildet hat: Der Titel sei dann irreführend und damit unlauter.

Die Richter halten die Bezeichnung „Zahnarzt für Kieferorthopädie“ für irreführend und damit wettbewerbsrechtlich unlauter, weil der Betreffende nicht Fachzahnarzt für Kieferorthopädie ist, aber mit der Titel den unzutreffenden Eindruck erwecke, er sei Fachzahnarzt. Angestrengt hatte das Verfahren die Wettbewerbszentrale.

Ein "Master of Science Kieferorthopädie" ist nicht dasselbe

Zum Fall: Der beklagte Zahnarzt betreibt eine Praxis und hat einen in Österreich erworbenen "Master of Science Kieferorthopädie", der ihn qualifiziert, kieferorthopädische Behandlungen durchzuführen. Einen von der Niedersächsischen Landeszahnärztekammer anerkannten Titel „Fachzahnarzt für Kieferorthopädie“ nach der Fachzahnarztordnung besitzt er nicht.

In einer Stellenanzeige des „Heimatblattes“ vom 24. August 2019 hatte der Zahnarzt eine Stellenanzeige mit dem Hinweis auf seine „KFO-Fachpraxis" aufgegeben. Außerdem hatte er ein Praxisschild mit der Aufschrift „Fachpraxis für Kieferorthopädie“ verwendet und lief bei Google als „Zahnarzt für Kieferorthopädie“ und „Kieferorthopäde“.

Das Landgericht Aurich hatte der Klage der Wettbewerbszentrale hinsichtlich der Begriffe „Fachpraxis für Kieferorthopädie“ und „KFO-Fachpraxis“ bereits stattgegeben. Den Unterlassungsanspruch wegen der Verwendung des Begriffs „Zahnarzt für Kieferorthopädie“ hatten die dortigen Richter dagegen abgewiesen. Die Wettbewerbszentrale hatte deswegen Berufung beim OLG Oldenburg eingelegt.

Der Begriff "Zahnarzt für Kieferorthopädie" führt in die Irre

Die Oldenburger Richter beanstandeten nun auch den „Zahnarzt für Kieferorthopädie“: Die Irreführung ergebe sich hier insbesondere daraus, dass der Zahnarzt einen Begriff verwende, der nach der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer als alternative Gebietsbezeichnung für einen Fachzahnarzt für Kieferorthopädie aufgeführt sei.Revision wurde vom OLG nicht zugelassen.

OLG OldenburgAz.: 6 U 263/20Urteil vom 30. April 2021

LG AurichAz.: 3 O 25/20Urteil vom 1. September 2020

Rat der Wettbewerbszentrale

Die Wettbewerbszentrale rät Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten zur Vorsicht bei allen Bezeichnungen, die mit geregelten Weiterbildungs- oder Zusatzbezeichnungen verwechslungsfähig sind: "Derjenige, der diese Bezeichnungen verwendet, ohne die Weiterbildung absolviert und die Anerkennung durch seine Kammer erhalten zu haben, verschafft sich letztlich einen Vorsprung vor seinen Mitbewerbern, die die Befähigung für ein bestimmtes Fachgebiet nach Maßgabe der jeweiligen Weiterbildungsordnungen erworben haben."

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