Die DGZ informiert

Amalgamverbot aus zahnmedizinischer Sicht nicht gerechtfertigt

Anlässlich ihrer gemeinsamen Tagung in Würzburg haben in einer Resolution vom 9. Juni 2002 der „Deutsche Berufsverband der Umweltmediziner (dbu)“, die „Interdisziplinäre Gesellschaft für Umweltmedizin (IGUMED)“, der „Ökologische Ärztebund (ÖÄB)“ und die „Deutsche Gesellschaft für Umwelt- und Humantoxikologie (DGUHT)“ folgende Pressemitteilung veröffentlicht:

„... Sowohl Grundlagenforschung als auch klinische Resultate belegen unzweifelhaft das besondere und häufige gesundheitliche Risiko durch die Inhaltsstoffe des Amalgams bei seiner Verwendung als dentaler Werkstoff. ... Wir fordern ein sofortiges Verbot des Gebrauchs von Amalgam beim Menschen...“

Hierzu nimmt die Deutsche Gesellschaft für Zahnerhaltung (DGZ) gemeinsam mit der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mundund Kieferheilkunde (DGZMK) und der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) Stellung: Seit über 150 Jahren gibt es Diskussionen um das Füllungsmaterial Amalgam. In den dreißiger Jahren des 20. Jahrhunderts wurde bereits eine Untersuchungsstelle an der Berliner Charité ins Leben gerufen. Diese Sonderabteilung trug den Namen: „Ärztlich-zahnärztliche Beratung über Quecksilberschädigung“. An den Universitäten Münster und Erlangen wurden vor nahezu 20 Jahren ähnliche Einrichtungen neu konzipiert und eingerichtet. Seitdem haben sich einige weitere Universitätszentren dieser Fragestellung gewidmet und bieten auch Spezialsprechstunden für Unverträglichkeit von zahnärztlichen Materialien an.

Aufgrund des dort laufend ermittelten Datenmaterials und vor allem aus dem umfangreichen internationalen, wissenschaftlich anerkannten Schrifttum ist ein Amalgamverbot wegen behaupteter gesundheitlicher Risiken nicht ableitbar. Diese Aussage befindet sich auch in Übereinstimmung mit den zuständigen internationalen Gremien der EU, der United States Public Health Services (USPHS) und des National Institut of Health (NIH).

Dessen ungeachtet muss in jedem Einzelfall überprüft werden, ob eine Kontraindikation für ein Füllungsmaterial besteht, zum Beispiel wegen des Vorliegens einer Allergie (abgesichert gemäß den Kriterien der Kontaktallergiegruppe der Deutschen Gesellschaft für Dermatologie). Dies gilt für jedes zahnärztliche Füllungsmaterial, nicht nur für Amalgam.

Ständig wiederholte Behauptungen über unvertretbare Risiken bei der Verwendung von Amalgam müssen als verantwortungslos und unärztlich bezeichnet werden.

Die Deutsche Gesellschaft für Zahnerhaltung Beirat Restaurative Zahnerhaltung

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