Arbeitsrecht in der Corona-Krise

Urlaub mit Folgen

Mit Beginn der Urlaubssaison stellt sich die Frage, wie sicher die geplante Reise in der Corona-Krise ist, speziell bei einer Reise in ein Risikogebiet. Je nach Ferienziel variiert die Ansteckungsgefahr – das heißt, der Mitarbeiter riskiert gegebenenfalls Quarantäne und Infektion, auch zulasten der Praxis.

Grundsätzlich darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht verbieten, in ein bestimmtes Gebiet zu reisen, unabhängig von den Risiken: Die Reisefreiheit gehört zum Recht der Freizügigkeit und gilt seit Ende Juni wieder uneingeschränkt für die Länder der EU. Der Mitarbeiter muss auch nicht Auskunft über sein Urlaubsziel geben, das ist Privatsache. Dennoch bleibt die Unsicherheit, ob eine erhöhte Infektionsgefahr am Reiseort anschließend „mit in die Praxis gebracht“ werden könnte.

1. Was kann der Arbeitgeber vor der Urlaubszeit tun?

Der Arbeitgeber sollte auf Hygienevorschriften und Verhaltensweisen hinweisen, die die Verbreitung des Virus verhindern. Außerdem kann er über Reiseziele und bestehende Risikowarnungen präventiv aufklären.

Die Reise in ein Risikogebiet, selbst wenn für diese Region eine Reisewarnung besteht, kann der Arbeitgeber nicht verbieten. Gleichwohl hat er eine Fürsorgepflicht gegenüber all seinen Angestellten, so dass eine Mitteilungspflicht seitens des Mitarbeiters in Form einer „Negativauskunft“ bestehen kann, ob er sich in einem Risikogebiet aufgehalten hat oder nicht – also die wahrheitsgemäße Beantwortung der Frage mit Ja oder Nein. Laut Bundeszahnärztekammer (BZÄK) ist in Zahnarztpraxen wegen des Bezugs zum Gesundheitswesen regelmäßig von einer Negativauskunft auszugehen.

2. Der Arbeitnehmer muss nach seinem Urlaub in einem Risikogebiet vorsorglich in Quarantäne. Was passiert?

Hier sind zwei Fälle zu unterscheiden. Fall eins: Die Quarantäneregelung bestand bereits bei Urlaubsantritt. Dann riskiert der Arbeitnehmer, seinen Vergütungsanspruch zu verlieren, da er sich schuldhaft dem Risiko ausgesetzt hat. Jedoch wird hier in der Regel der Einzelfall geprüft.

Ein Beispiel: Die Türkei wird aktuell als Risikogebiet eingestuft. Rückkehrende Reisende müssen anschließend in häusliche Quarantäne und dürfen nicht unmittelbar wieder an den Arbeitsplatz. Außerdem müssen sie das Gesundheitsamt informieren. Dieser staatlichen Anordnung darf sich nicht widersetzt werden und es besteht kein Verdienstanspruch für die Zeit der Quarantäne.

Fall 2: Risikowarnung und Quarantäneregelung erfolgen erst während des Urlaubs. Hier ist von keinem groben Verschulden durch den Arbeitnehmer auszugehen. Muss der Mitarbeiter auf grund des Infektionsschutzgesetzes in Quarantäne, zahlt der Arbeitgeber das Gehalt bis zu sechs Wochen weiter, kann sich das aber bei der für den Infektionsschutz zuständigen Behörde erstatten lassen.

Arbeitsrecht und Reisen

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3. Und wenn der Arbeitnehmer im Risikogebiet erkrankt?

Wenn die Risikowarnung bereits bei Urlaubsantritt bestand, läuft der Mitarbeiter ebenfalls Gefahr, seinen Vergütungsanspruch zu verlieren, denn er hat sich schuldhaft dem Risiko ausgesetzt. Es gelten die gleichen Begründungen wie unter Fall 1. Auch hier kommt es aber auf den Einzelfall an.

Galt die Risikowarnung vor Reiseantritt noch nicht, erfolgt die Lohnfortzahlung wie im Krankheitsfall.

4. Was ist, wenn der Mitarbeiter wegen Infektionsmaßnahmen zu spät aus dem Urlaub kommt?

Auch hier kommt es in der Regel auf den Einzelfall an. Der Arbeitnehmer trägt immer das Wegerisiko, beispielsweise beim Ausfall eines Fluges. Dann kann er seinen Vergütungsanspruch verlieren. Auch andere arbeitsrechtliche Maßnahmen wie Abmahnung oder Kündigung sind vorstellbar. Ist allerdings die Rückkehr wegen eines durch den Arbeitnehmer unverschuldeten Umstands nicht möglich, muss der Arbeitgeber das Gehalt zumindest für einen verhältnismäßig geringen Zeitraum bezahlen.

5. Kann der Arbeitgeber einen Corona-Test nach der Rückkehr aus einem Risikogebiet verlangen?

Der Arbeitgeber kann keinen Test ohne triftigen Grund verlangen. Ob der Umstand, dass ein Urlaub im ausgewiesenen Risikogebiet stattgefunden hat, für einen Test ausreicht, ist zu bezweifeln. Hat der Arbeitgeber allerdings einen begründeten Verdacht, dass eine Infektion mit dem Coronavirus stattgefunden hat, kann er die Vorlage eines ärztlichen, gegebenenfalls amtsärztlichen, Attests oder eine betriebsärztliche Untersuchung verlangen.

Der Arbeitnehmer kann aber auch ein negatives Testergebnis als ärztliches Attest vorlegen. Dies darf vor der Einreise nach Deutschland nicht älter als 48 Stunden sein und muss in Deutsch oder Englisch verfasst vorliegen. Für die Kosten muss der Reisende aufkommen. Trotzdem gilt die Notwendigkeit der Isolation, sollen dem Testergebnis zum Trotz COVID-19-spezifische Symptome auftreten. Das Gesundheitsamt muss in jedem Fall nach der Rückkehr aus einem Risikogebiet informiert werden.

Bei einem Verdachtsfall oder einer tatsächlichen Infektion des Arbeitnehmers nach seiner Urlaubsrückkehr regelt das Infektionsschutzgesetz, das die Gesundheitsämter als Entscheidungsgrundlage verwenden, den Umgang. Es gilt also immer, mit dem örtlichen Gesundheitsamt Kontakt aufzunehmen.

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