Hände weg vom Handy!
Für die einen ist klar: Das private Handy bleibt während des Arbeitstags im Spind und darf nur in den Pausen genutzt werden. Die anderen halten es lockerer, erlauben es in der Kitteltasche und vertrauen auf einen maßvollen Umgang.
„Letztendlich muss jeder Betrieb und damit auch jede Praxis eine Regelung zur Handynutzung am Arbeitsplatz finden”, erklärt Bernhard Kinold, Fachanwalt für Arbeitsrecht. „Es ist zulässig, die private Handynutzung während der Arbeitszeit generell zu untersagen, denn der Arbeitnehmer schuldet während der Arbeitszeit seine volle Arbeitskraft, für die der Arbeitgeber ja auch die Vergütung bezahlt. Ein generelles Verbot kann auf die Beschäftigten allerdings kleinlich und streng wirken.“
„Jede Praxis sollte ihre eigene Handy-Policy formulieren“
Bei einem Notfall, also bei einem Anruf der Kita, einem Unfall naher Angehöriger oder auch bei einem Wasserschaden, sollte ein Verbot seiner Meinung nach daher immer Ausnahmen vorsehen. „Diese Notfall-Telefonate wären dann aber auf ein Minimum zu beschränken.“ Sie dürften nicht überhandnehmen, da sich sonst leicht ein negativer Einfluss auf die Arbeit – in Form von Unkonzentriertheit und Effektivitätseinbußen durch Ablenkung – einstelle. „Im unmittelbaren Patientenkontakt sollte eine private Handynutzung generell unterbleiben. Der Kunde, also der Patient, ist König und will auch so behandelt werden“, stellt der Anwalt klar.
Wichtig sei es, das Thema offen zu kommunizieren, das heißt, der Vorgesetzte sollte etwaige Einschränkungen erklären und begründen. „Dazu besteht zwar keine rechtliche Verpflichtung, es ist aber wichtig für das Betriebsklima und die Motivation der Beschäftigten“, betont Kinold. Grundsätzlich genüge natürlich eine mündliche Anweisung.
„Bevorzugen würde ich aber einen schriftlichen Hinweis an die Beschäftigten, möglichst kombiniert mit der bereits erwähnten Erläuterung der Motive. Selbst wenn es einen Betriebsrat gibt, muss über ein generelles Handy-Verbot nicht verhandelt werden. Der Arbeitgeber könnte es allein durchsetzen.“ Auch hier gilt allerdings: Ein offener Austausch über die jeweilige Motivationslage kann helfen, eine innere Akzeptanz zu erreichen.
Verstöße gegen ein angeordnetes Handy-Verbot sind laut Kinold – wie übrigens alle Pflichtverletzungen im Arbeitsverhältnis – grundsätzlich abmahnfähig und im Extremfall auch kündigungsrelevant. „Zunächst sollte man es aber auch hier mit einem Gespräch im Sinne einer freundlichen Ermahnung beziehungsweise einer Erinnerung an das Verbot versuchen. Wenn das nicht fruchtet, kann man immer noch abmahnen“, rät Kinold. Wichtig sei, dass die Beschäftigten erkennen, dass alle gleich behandelt werden. Sonst komme es schnell zu Unmut.
Die Dopamin-Tankstelle

„Neurobiologisch gesehen bieten Smartphones unmittelbare soziale und informationelle Belohnungen, die impulsives Verhalten und emotionale Dysregulation verstärken“, erklärt Annika Łonak, Fachärztin für Radiologie und Neuroradiologie sowie Oberärztin am Universitätsspital Basel, und beschreibt damit den medizinischen Hintergrund. Persönlichkeitsmerkmale wie Impulsivität, Sensationssuche und emotionale Instabilität erhöhen die Anfälligkeit für eine problematische Nutzung. Tatsächlich könne die exzessive Smartphone-Nutzung dieselben Merkmale wie eine Verhaltens- oder Substanzsucht aufweisen und zu einem suchtähnlichen Verhalten mit Kontrollverlust, starker Beschäftigung, Entzugssymptomen bei Nichtbenutzung und Toleranzentwicklung führen. „Diese Merkmale entsprechen den Kriterien für Verhaltenssüchte und Substanzgebrauchsstörungen, wie sie in validierten Instrumenten zur Messung der Smartphone-Sucht beschrieben werden“, berichtet die Fachärztin.
„Klinisch ist die problematische Nutzung mit somatischen und psychischen Symptomen wie Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Angst und Stress verbunden, was die Einordnung als Verhaltenssucht mit relevanten gesundheitlichen Konsequenzen unterstützt.“ Hinzu komme, dass insbesondere Social-Media-Apps so gestaltet sind, dass sie abhängig machen. App-Designer nutzten psychologische Effekte wie soziale Vergleiche, FOMO (Fear of Missing Out) und variable Verstärkungspläne, um die Interaktionshäufigkeit zu maximieren und die Nutzerbindung zu steigern, erklärt Łonak. Diese Strategien seien eng mit der dopaminergen Belohnungsverarbeitung verknüpft und förderten die Ausbildung von Suchtstrukturen.
„Zentrale Mechanismen sind die Implementierung von variablen Verstärkungsplänen, wie etwa das unvorhersehbare Eintreffen von Likes, Nachrichten oder Benachrichtigungen. Diese Belohnungen sind sozial und emotional bedeutsam und führen zu einer phasischen Dopaminausschüttung im ventralen Striatum des Gehirns. Dies wiederum verstärkt die Motivation und das Verlangen nach weiterer Nutzung.“ Design-Elemente wie Benachrichtigungen, soziale Vergleiche und personalisierte Inhalte dienen als konditionierte Reize, sogenannte „Cues“, die mit Belohnungen assoziiert werden. „Die wiederholte Exposition gegenüber diesen Cues führt zu einer Sensitivierung des dopaminergen Systems, so dass die Erwartung der Belohnung, das ‚Wanting‘, zunehmend das Verhalten steuert, während das tatsächliche Erleben der Belohnung, das ‚Liking‘, weniger relevant wird. All dies begünstigt zwanghaftes Nutzungsverhalten und die Entwicklung von Suchtstrukturen“, erklärt Łonak.
Die Apps nutzen also gezielt die neurobiologischen Prinzipien des Belohnungslernens, indem sie die Nutzer dazu verleiten, immer wieder zu interagieren, um kurzfristige soziale Bestätigung zu erhalten. „Die daraus resultierende erhöhte dopaminerge Aktivität kann die Fähigkeit zur Selbstregulation beeinträchtigen und die Entwicklung von impulsivem, schwer kontrollierbarem Nutzungsverhalten fördern“, verdeutlicht Łonak. Dies reduziere wiederum die Fähigkeit zur Selbstregulation.
Am einfachsten sei, wenn die Handynutzung schon geregelt ist, bevor Probleme auftauchen. „Sonst wirkt das oft als Bestrafung oder Sanktion für den bisherigen Umgang mit dem Handy“, erklärt Zahnärztin und Team-Coachin Dr. Anke Handrock. „Es kann auch dazu kommen, dass die Teammitglieder ihre Kollegin oder ihren Kollegen für die restriktive Maßnahme verantwortlich machen, nach dem Motto: ‚Nur, weil du dich so dumm angestellt hast, dürfen wir jetzt alle unsere Handys nicht mehr benutzen!‘“
„Handys gehören nicht in die Sichtweite der Patienten“
Meistens sei es so, dass nur ein oder zwei Personen die Nutzungszeit überziehen. „Deswegen macht es Sinn, sich prinzipiell eine Policy für den Umgang mit Handys zu überlegen, diese verbindlich in der Praxis zu verankern und durchzusetzen. So, wie es der Fachanwalt empfohlen hat“, sagt Handrock. Der Umgang damit sollte in die QM-Richtlinie der Praxis aufgenommen und direkt im Onboarding-Prozess kommuniziert werden.
Hilfreich könne sein, die Wirkung von Handys auf die Patienten zu erklären: „Sobald ein Smartphone auf dem Tisch liegt, entsteht der Eindruck, dass sein Besitzer abgelenkt ist. Er muss nicht einmal auf das Gerät schauen, allein dessen Anwesenheit erzeugt diesen Eindruck. In der Praxis soll aber der Patient im Mittelpunkt stehen und die volle Aufmerksamkeit bekommen. Handys gefährden diese Position. Sie gehören daher – und das gilt natürlich auch für die Geräte der Zahnärztinnen und Zahnärzte – nicht in die Sichtweite der Patienten. Abgesehen davon können sie zur Keimschleuder werden, wenn sie im Behandlungsraum liegen.“
Eine Handy-Verbotszone kann die Praxisführung am Ende mit vielen relevanten Schutzmaßnahmen begründen: Schutz des Patienten, Schutz des Team-Friedens, Schutz der eigenen Konzentration, Schutz des Praxisleumunds und nicht zuletzt des Datenschutzes. „Was generell helfen kann, ist ein Ablageort, zum Beispiel abschließbare 'Käfige für Handys' in Pausenräumen oder auch abgeschlossene Schubladen, in denen die Geräte verwahrt werden. Auch das Parken im abgeschlossenen eigenen Spind ist eine gute Lösung. Alle Verfahren, bei denen eine Sozialkontrolle durch die anderen Mitarbeitenden stattfindet, unterstützen den Praxisinhaber“, so Handrock.
Sollte eine übermäßige Nutzung Einzelner Sanktionen verlangen, schlägt Handrock die üblichen und zulässigen Interventionen vor:
ein klärendes Gespräch,
eine schriftliche Ermahnung und schlimmstenfalls
eine Abmahnung und arbeitsrechtliche Konsequenzen.
„Es liegt wie immer an der Konsequenz der Führungskraft“
Es sei mehr gewonnen, wenn sich das Team darauf verständigt, dass Handys im Behandlungsbereich nicht akzeptiert werden und nichts zu suchen haben. „Der soziale Druck ist wesentlich wirksamer als der Druck von Sanktionen. Wichtig ist auch, dass Sanktionen wirklich dann erfolgen, wenn eine entsprechende Handlung stattgefunden hat. Das heißt, es liegt wie immer an der Konsequenz der Führungskraft“, weiß Handrock.
Wer keine Handys im Praxisalltag möchte, sollte laut Handrock so wenige Ausnahmen wie möglich zulassen. Gibt es eine „No Smartphone Policy”, dann werden Eltern über eine Sonderleitung von der Kinderbetreuung erreicht. Als es noch keine Handys gab, hat das schließlich auch funktioniert. Wenn das Handy weggeschlossen wird, wird es in den Pausen wahrscheinlich umso intensiver genutzt, gibt Handrock zu bedenken. „Das kann sich auch auf die Team-Atmosphäre auswirken. Wenn die Mitarbeitenden aber gemeinsam beschließen, eine handyfreie Pause einzulegen, dann ist das eine gute Lösung. Das ist jedoch ein gemeinsamer Beschluss, denn die Pausen sind Privatzeit.“
Schwieriger wird es, wenn Diensthandys verwendet werden, zum Beispiel für die Nutzung von Warenwirtschaftssystemen, und gleichzeitig die private Nutzung erlaubt ist. Wenn nicht alle gleich behandelt werden, führt das häufig zu Missmut im Team, denn früher oder später wird jemand dabei erwischt, wie er das Diensthandy zweckentfremdet. Einige Praxen sind deshalb dazu übergegangen, Dienst- und Mitarbeiterhandys klar zu trennen.
Man sollte sich auch bewusst machen, dass man als Chefin oder Chef eine Vorbildfunktion hat. „Wenn man dauernd mit dem Handy am Ohr oder in der Hand herumläuft, wird es nämlich schwierig, die anderen Kollegen daran zu hindern. Der Chef ist nun mal das Vorbild, und ich möchte so sein dürfen wie er“, betont Handrock. Wenn er sein Handy viel nutzt, fördert das auch das Bedürfnis bei anderen. „Jeder kann bei sich anfangen und seine eigene Handynutzung überdenken.“




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