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Urteil des Bundesgerichtshofs

Auch Ersatztanks für E-Zigaretten gibt es erst ab 18

LL
Recht
Das Jugendschutzgesetz untersagt den Verkauf von E-Zigaretten an Kinder und Jugendliche. Das gilt auch für leere Ersatztanks, die noch mit Flüssigkeit gefüllt werden müssen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH).

Mit seiner Entscheidung stellt der BGH fest, dass der Jugendschutz beim Verkauf von ungefüllten Ersatztanks für E-Zigaretten gilt. Es sei klar, dass die Tanks für nichts anderes verwendet werden könnten als zum Konsum von E-Liquids in den E-Zigaretten, so der Vorsitzende Richter in Karlsruhe. Es gehe daher auch dann eine Gesundheitsgefahr von ihnen aus, wenn sie leer sind. Versandhändler müssten daher sicherstellen, dass auch leere Ersatztanks nicht an Kinder und Jugendliche verkauft werden.

E-Zigaretten-Vertreiber verklagen sich gegenseitig

Eine Vertreiberin von E-Zigaretten hatte gegen eine Konkurrentin aus dem Online-Handel geklagt. Im Juni 2023 bot diese auf der Internetplattform Amazon einen unbefüllten Tank als Ersatzteil für ein bestimmtes E-Zigaretten-Modell an.

Bei einer Testbestellung eines Ersatztanks beim angeklagten Vertrieb wurde weder bei der Bestellung noch bei der Auslieferung durch die Post das Alter des Bestellers oder des Empfängers der Lieferung überprüft. Die Klägerin war daher der Auffassung, der Händler verstoße mit dem Verkauf und dem Versand von unbefüllten Ersatztanks für E-Zigaretten ohne Altersüberprüfung gegen das Jugendschutzgesetz (JuSchG).

Auch leere Ersatzbehälter sind Behälter

Der BGH stimmte dem Berufungsgericht zu, dass zu den vom "JuSchG erfassten Behältnissen auch unbefüllte Ersatztanks für elektronische Zigaretten gehören“. Da Ersatztanks für elektronische Zigaretten allein dazu bestimmt und geeignet seien, zum Konsum von E-Liquids in elektronischen Zigaretten verwendet zu werden, gehe von ihnen auch dann eine Gesundheitsgefahr für Kinder und Jugendliche aus, wenn sie nicht befüllt sind. Auch noch nicht mit einer Flüssigkeit befüllte Ersatztanks würden deshalb als „Behältnisse“ von den Abgabeverboten des JuSchG erfasst, so der BGH.

Eines Rückgriffs auf die Legaldefinitionen des Tabakerzeugnisrechts bedürfe es hierfür nicht. Das Angebot und die anschließende Auslieferung solcher unbefüllter Behältnisse ohne Überprüfung des Alters des Bestellers beziehungsweise des Empfängers der Lieferung verstoßen gegen die Marktverhaltensregelungen des JuSchG und stellen eine unlautere geschäftliche Handlung dar.

Bundesgerichtshof
Az.: I ZR 106/25
Urteil vom 11. März 2026

Vorinstanzen:

Landgericht Bochum 
Az.: I-12 O 66/23
Urteil vom 16. Januar 2024 

Oberlandesgericht Hamm 
Az.: I-4 U 29/24
Urteil vom 3. April 2025

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