Deepfakes: Wann private Inhalte den Job gefährden
Zwar ist Medienmanipulation kein neues Phänomen, allerdings können durch Techniken der künstlichen Intelligenz nun Fälschungen weitgehend autonom und damit in bislang ungeahnter und nicht möglicher Dimension erzeugt werden. Sobald Kolleginnen oder Kollegen von Deepfakes betroffen sind oder Inhalte im beruflichen Kontext auftauchen, können arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen – bis hin zur fristlosen Kündigung. Darauf weist der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel vom Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte (VDAA) hin.
Klare Grenze: Nutzung im Job ist tabu
„Grundsätzlich gilt: Was Arbeitnehmer privat tun, geht den Arbeitgeber erst einmal nichts an“, erläutert Görzel, „aber sobald ein Bezug zum Arbeitsverhältnis besteht, kann es kritisch werden.“ Ein solcher Bezug könne bereits vorliegen, wenn Kolleginnen oder Kollegen betroffen seien, Inhalte im beruflichen Umfeld verbreitet würden oder das Betriebsklima und das notwendige Vertrauen innerhalb des Unternehmens beeinträchtigt würden. Dann könne aus einem vermeintlich privaten Verhalten schnell ein arbeitsrechtlicher Konflikt werden.
Besonders eindeutig sei die Lage, wenn Deepfakes während der Arbeitszeit erstellt oder verbreitet würden, so Görzel. Auch die Nutzung von Firmenhardware oder dienstlichen Accounts stelle regelmäßig eine Pflichtverletzung dar. In solchen Fällen drohten Abmahnungen oder sogar Kündigungen.
Komplexer sei die rechtliche Bewertung im rein privaten Bereich. Wer etwa zu Hause auf einem privaten Gerät einen Deepfake erstelle, ohne diesen zu verbreiten, bewege sich grundsätzlich noch im privaten Bereich. Kritisch werde es jedoch, sobald entsprechende Inhalte geteilt oder veröffentlicht würden – insbesondere dann, wenn Kolleginnen oder Kollegen betroffen seien oder betriebliche Kommunikationskanäle genutzt würden.
Messenger-Gruppen sind kein rechtsfreier Raum
Nach Einschätzung Görzels kann insbesondere das Teilen entsprechender Inhalte über WhatsApp- oder Messenger-Gruppen problematisch werden. Viele Beschäftigte unterschätzten, dass größere Chatgruppen rechtlich nicht automatisch als vertraulicher Raum gelten. Inhalte könnten jederzeit weitergeleitet werden. Die Rechtsprechung sehe deshalb insbesondere bei sexuell anzüglichen, beleidigenden oder gegen Kollegen gerichteten Inhalten erhebliche Risiken.
Arbeitgeber seien zudem verpflichtet, bei entsprechenden Vorfällen aktiv zu werden. Sobald Hinweise auf sexualisierte Deepfakes vorlägen, müssten sie den Sachverhalt aufklären, betroffene Beschäftigte schützen und geeignete Maßnahmen gegen Verantwortliche prüfen. Denn solche Inhalte könnten rechtlich als sexuelle Belästigung gewertet werden.
Arbeitgeber in der Pflicht: Vorfälle gegen Beschäftigte müssen geprüft werden
Der Arbeitsrechtler rät daher sowohl Beschäftigten als auch Unternehmen zu besonderer Sensibilität im Umgang mit Deepfakes. Was vermeintlich als Scherz gemeint sei, könne erhebliche arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. In Zweifelsfällen sei rechtlicher Rat sinnvoll.


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