Erste Regel zur „Gefährdungsbeurteilung“ nach dem Mutterschutzgesetz
Ziel ist, Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Durchführung der mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung zu unterstützen, teilt der zuständige Ausschuss für Mutterschutz (AfM) mit. Konkretisiert werden die Gestaltung der Arbeitsbedingungen, die Rangfolge der Schutzmaßnahmen sowie die Dokumentation und Information durch den Arbeitgeber.
Eine Änderung des bisherigen Ablaufs erscheint aber nicht notwendig
Das mehrseitige Dokument enthält eine Umsetzungshilfe inklusive Schema zum Ablauf der mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung bei Vorliegen einer unverantwortbaren Gefährdung. Eine Änderung des bisherigen Ablaufs erscheint auf Grundlage der neuen Regel allerdings nicht notwendig, betont die BZÄK.
"Regeln sind verbindliche Umsetzungsvorgaben mit der Möglichkeit der begründeten Abweichung", heißt es in der Mitteilung. Die verbindlichen sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und arbeitshygienischen Regeln, die der AfMu gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 2 MuSchG aufstellt, werden im Ministerialblatt veröffentlicht.
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Gefährdungsbeurteilung,Regel des Ausschusses für Mutterschutz, Nr. MuSchR 10.1.23, 2023