Evidenz spricht für die Zuckersteuer
Die FinanzKommission Gesundheit empfiehlt die Einführung einer Steuer auf Süßgetränke, um Krankheitskosten zu verringern und über die Steuereinnahmen die Krankenkassenbeiträge zu stabilisieren. Dennoch wird die Wirksamkeit einer solchen Abgabe immer auch wieder angezweifelt. Vor diesem Hintergrund ordnet das Papier die bestehende Evidenz wissenschaftlich ein.
In dem Papier verweisen die Foschenden auf systematische Übersichtsarbeiten von randomisierten kontrollierten Studien, die belegen, dass ein regelmäßiger Konsum von Süßgetränken zu einer Zunahme des Körpergewichts und des Adipositas-Risikos bei Kindern und Erwachsenen führt. Systematische Übersichtsarbeiten von prospektiven Beobachtungsstudien bestätigen ihnenzufolge diesen Befund, und zeigen darüber hinaus unter anderem eine Risikoerhöhung für Typ-2-Diabetes und Herz-Kreislauf-Erkrankungen.
„In einer Meta-Analyse von 17 Kohortenstudien war der Konsum von einem Glas Süßgetränk pro Tag zum Beispiel mit einem um 18 Prozent erhöhten Risiko für Typ-2-Diabetes assoziiert.“
aus der Stellungnahme
In ihrer Stellungnahme kommen die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler daher zu dem Schluss: „Die negativen gesundheitlichen Wirkungen eines regelmäßigen Konsums von Süßgetränken sind wissenschaftlich eindeutig belegt. Süßgetränkesteuern sind wirksame Instrumente, um den Süßgetränkekonsum und die Zuckeraufnahme aus Süßgetränken zu reduzieren. Eine zunehmende Anzahl an Studien zeigt direkt eine Verringerung oder eine Verlangsamung des Anstiegs von Übergewicht und Adipositas durch Süßgetränkesteuern. Aus wissenschaftlicher Sicht stellen Süßgetränkesteuern somit eine nachweislich wirksame Präventionsmaßnahme dar.“
Die Ausgestaltung der Steuer
Ebenso zeigten internationale Erfahrungen, dass angemessen ausgestaltete Süßgetränkesteuern den Konsum von Süßgetränken und die Zuckeraufnahme wirksam senken: Mehr als 100 Länder weltweit, darunter viele EU-Staaten, haben demzufolge bereits eine Zuckersteuer. Dadurch sei hier der Konsum ungesunder Softdrinks zurückgegangen und in der Folge der Einsatz an künstlichen Süßstoffen als Ersatz nur moderat angestiegen. Die Wirksamkeit der Steuer hänge von der Ausgestaltung ab. Ein Steuersatz in Höhe von mindestens 20 Prozent des durchschnittlichen Einzelhandelspreises von Süßgetränken wird laut Experten empfohlen, „um gesundheitlich relevante Effekte zu erzielen“.
Beispiel Großbritannien
Süßgetränkesteuern mit nach dem Zuckergehalt gestaffeltem Steuersatz setzen den Forschenden zufolge für die Hersteller Anreize, den Zuckergehalt zu reduzieren: „In Großbritannien zeigte sich in der Folge der dort eingeführten Herstellerabgabe auf Süßgetränke ein deutlicher Rückgang des Anteils an Süßgetränken mit einem Zuckergehalt von über 5 g/100 ml um über 30 Prozentpunkte bei einem nur moderaten Anstieg des Anteils der Süßgetränke mit künstlichen Süßstoffen um 4 Prozentpunkte, ebenso wie ein deutlicher Rückgang des durchschnittlichen Zuckerkonsums aus Süßgetränken.“
Der Begriff „Süßgetränke“ bezeichnet zuckergesüßte Erfrischungsgetränke, analog dem englischen Fachbegriff sugar-sweetened beverages. Dazu zählen zuckerhaltige Limonaden, Cola-Getränke, Eistees und Energy Drinks, sowie Fruchtnektare mit zugesetzem Zucker.
Angemessen ausgestaltete Süßgetränkesteuern könnten den Süßgetränkekonsum und die Zuckeraufnahme aus Süßgetränken wirksam senken. Die Wirksamkeit von Süßgetränkesteuern hänge von deren Ausgestaltung ab. Ratsam sei ein Steuersatz in Höhe von mindestens 20 Prozent des durchschnittlichen Einzelhandelspreises von Süßgetränken, um gesundheitlich relevante Effekte zu erzielen.
Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) hatte sich zuletzt offen für eine Zuckersteuer gezeigt. Eine Bundesratsinitiative aus Schleswig-Holstein wird derzeit in den Ausschüssen beraten.
von Philipsborn P, Joisten C, Rehfuess E, Hauner H , Koletzko B, Weihrauch-Blüher S., Buyken A, Emmert-Fees KMF, Rubin D, Bosy-Westphal A. (2026): Wissenschaftliche Evidenz zur Wirksamkeit von Süßgetränkesteuern. Zenodo. https://doi.org/10.5281/zenodo.19648685


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