Tele-AU, Behandlung per Videoschalte, Folgeverordnungen

G-BA verlängert Sonderregelungen

ck/pm
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat seine zeitlich befristeten Corona-Sonderregelungen im Bereich der Arbeitsunfähigkeit (AU) und verordneten Leistungen bis Ende März 2022 verlängert.

Der G-BA reagiert damit auf die vierte Welle der Corona-Pandemie, die durch sehr hohe Infektionszahlen, eine zu niedrige bundesweite Impfquote und hohe Belastungen für die Intensivstationen der Krankenhäuser geprägt ist.

Beschlüsse erfolgten zu diesen Sonderregelungen

  • Arbeitsunfähigkeit:Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, können wie bisher telefonisch für bis zu 7 Kalendertage krankgeschrieben werden. Niedergelassene Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere 7 Kalendertage ausgestellt werden. Die Corona-Sonderregelungen gelten unabhängig vom kürzlich gefassten, aber noch nicht rechtskräftigenhttps://www.g-ba.de/beschluesse/5149/.

  • Erleichterte Vorgaben für Verordnungen:Heilmittel-Verordnungen bleiben auch dann gültig, wenn es zu einer Leistungsunterbrechung von mehr als 14 Tagen kommt. Auch Ausnahmen für bestimmte Fristen bei Verordnungen im Bereich der häuslichen Krankenpflege bestehen weiter: Folgeverordnungen müssen nicht in den letzten 3 Arbeitstagen vor Ablauf des verordneten Zeitraums ausgestellt werden. Zudem können Ärzte Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege für bis zu 14 Tage rückwirkend verordnen. Ebenfalls muss vorübergehend eine längerfristige Folgeverordnung von häuslicher Krankenpflege nicht begründet werden. Verordnete Krankentransportfahrten zu nicht aufschiebbaren zwingend notwendigen ambulanten Behandlungen von nachweislich an COVID-19-Erkrankten oder von Versicherten, die unter Quarantäne stehen, müssen weiterhin nicht vorher durch die Krankenkasse genehmigt werden.

  • Verlängerung der Vorlagefrist für Verordnungen:Die Frist zur Vorlage von Verordnungen bei der Krankenkasse bleibt weiterhin für häusliche Krankenpflege, Soziotherapie sowie spezialisierte ambulante Palliativversorgung von 3 Tagen auf 10 Tage verlängert.

  • Verordnungen nach telefonischer Anamnese:Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege, Hilfsmittel und Heilmittel dürfen weiterhin auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden. Voraussetzung ist, dass bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch den Arzt erfolgt ist. Die Verordnung kann dann postalisch an den Versicherten übermittelt werden. Dies gilt im Bereich der Heilmittel auch für Folgeverordnungen von Zahnärzten. Ebenso sind weiterhin Verordnungen von Krankentransporten und Krankenfahrten aufgrund telefonischer Anamnese möglich.

  • Videobehandlung:Eine Behandlung kann weiterhin auch per Video stattfinden, wenn dies aus therapeutischer Sicht möglich und der Patient damit einverstanden ist. Diese Regelung gilt für eine Vielzahl von Heilmitteln, die von Vertragsärzten und Vertragszahnärzten verordnet werden können. Auch Soziotherapie und psychiatrische häusliche Krankenpflege können mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten per Video erbracht werden.

Reaktiviert wurden auch bereits ausgelaufene Ausnahmen bei der Qualitätssicherung. Bis Ende März können Krankenhäuser beispielsweise von der Mindestausstattung mit Pflegefachkräften bei bestimmten komplexen Behandlungen abweichen. Es wird bis zu diesem Zeitpunkt dort auch auf bestimmte Kontrollen durch den Medizinischen Dienst verzichtet.

Wann die Beschlüsse in Kraft treten

Der Beschluss zu den verordneten Leistungen tritt rückwirkend zum 26. November in Kraft, der Beschluss zu den Ausnahmen bei der Qualitätssicherung ebenfalls rückwirkend zum 2. Dezember. Die Sonderregelungen beim Entlassmanagement gelten bereits und zwar bis 31. Mai 2022, da sie an § 9 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung geknüpft sind.

Sämtliche vom G-BA beschlossenen befristeten Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie finden Siehier. Für den Bereich der Leistungen gibt es zusätzlich eineÜbersicht.

Melden Sie sich hier zum zm Online-Newsletter an

Die aktuellen Nachrichten direkt in Ihren Posteingang

zm Online-Newsletter


Sie interessieren sich für einen unserer anderen Newsletter?
Hier geht zu den Anmeldungen zm starter-Newsletter und zm Heft-Newsletter.