Eilverfahren

Gericht verbietet Selbsttest-Zertifikate ohne Arztkontakt

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Gesellschaft
Das Landgericht Hamburg hat einem Hamburger Unternehmen vorläufig untersagt, für die Ausstellung von Selbsttestzertifikaten zu werben oder Testzertifikate auszustellen, ohne dass ein Arzt die Tests persönlich überwacht.

Das LG Hamburg hat einem Hamburger Unternehmen ohne mündliche Verhandlung vorläufig verboten, für die Ausstellung von Selbsttestzertifikaten zu werben oder Testzertifikate auszustellen, sofern der Test nicht von dem ausstellenden Arzt vorgenommen und überwacht wird.

zertifikate auf Bestellung

Das Unternehmen tatte auf seiner Internetseite für ein Selbsttest-Zertifikat „für freien Zugang für alle zu Restaurant, Arbeit, Bus & Bahn etc.“ geworben. Erwirkt hat die Verfügung die Bad Homburger Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs.

Die Zertifikate sollten laut Werbung überall dort eingesetzt werden können, wo 3G oder 2G+ gilt. In drei Schritten sollte man zum Testzertifikat gelangen: Durch einen Selbsttest, die Beantwortung eines Fragebogens und die kurz danach erfolgende Übersendung des Testzertifikates als PDF-Datei.

Ohne Arztkontakt  kein Test

Nachdem bei ihr etliche Beschwerden und Anfragen zu diesem Angebot eingegangen seien, habe sie probeweise die Bestellung eines Testzertifikats durchgeführt, teilt die Wettbewerbszentrale mit. Dabei sei das mitgeteilte Testergebnis weder kontrolliert noch angefordert worden. Trotzdem habe eine Ärztin das Testzertifikat für das Ergebnis eines Selbsttests ausgestellt.

"Obwohl kein Kontakt mit der Ärztin stattgefunden hatte, bestätigte sie auf dem Zertifikat, dass die in dem Zertifikat genannte Person keine Symptome habe und nicht mit dem Coronavirus infiziert sei, da sie einen negativen Antigen-Test gemacht habe 'unter meiner fachärztlichen Überwachung meiner Arztpraxis'", berichtet die Wettbewerbszentrale.

Diese Werbung ist daher irreführend

Für die Wett­be­werbs­zen­tra­le war die Wer­bung daher ir­re­füh­rend. Aus ihrer Sicht wird der unzutreffende Eindruck erweckt, es handele sich um ein rechtswirksames Testzertifikat, das überall dort, wo Testnachweise notwendig sind, vorgelegt werden könne. Die Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sehe aber für einen gültigen Testnachweis vor, dass dieser von einem Leistungserbringer vorgenommen oder überwacht wurde.

Die Ausstellung eines Testnachweises ohne jeglichen Arztkontakt entspricht diesen Vorgaben nach Auffassung der Wettbewerbszentrale nicht. Zudem seien die Angaben auch inhaltlich unzutreffend, weil der Test entgegen den Angaben weder in einer Arztpraxis noch unter fachärztlicher Aufsicht durchgeführt wurde. Die Gegenseite argumentierte, die gesetzlich vorgeschriebene ärztliche Überwachung sei auch mittels eines online-Fragebogens möglich.

LG HamburgAz.: 406 HKO 129/21Beschluss vom 7. Dezember 2021nicht rechtskräftig

Werbung für digitale Krankschreibungen ohne Arztkontakt ist ebenfalls verboten

OLG HamburgAz.: 3 U 148/20Hinweisbeschluss vom 1. Oktober 2021und Zurückweisungsbeschluss vom 19. Oktober 2021nicht rechtskräftig

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